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  • 15.01.2008 | Bundesfinanzhof

    Steuerabzug und Haftung bei Einkünften beschränkt Steuerpflichtiger

    von RA Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg
    Im Ausland ansässige Künstler und ausländische Konzertveranstalter sind bei Auftritten im Inland mit ihren Honoraren beschränkt steuerpflichtig. Die Honorare unterliegen einer Abgeltungssteuer, die ein in Deutschland ansässiger Veranstalter bei Auszahlung der Honorare auf Bruttobasis einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen hat. Andernfalls haftet er für den Abzugsbetrag – so der BFH mit Urteil vom 24.4.07 (I R 39/04, Abruf-Nr. 073291).

     

    Sachverhalt

    Ein in Deutschland ansässiger Konzertveranstalter hatte einem in den Niederlanden ansässigen Unternehmer für Konzerte in Deutschland Vergütungen gezahlt, jedoch den nach deutschem Steuerrecht vorgeschriebenen Steuerabzug unterlassen, obwohl der Vertragspartner keine Freistellungsbescheinigung gemäß § 50d Abs. 3 EStG vorgelegt hatte. Das FA nahm den Konzertveranstalter deshalb als Haftungsschuldner für die vom niederländischen Unternehmer geschuldete deutsche Einkommensteuer in Anspruch. Bei der Berechnung des Haftungsbetrags ging das FA davon aus, dass der Abzug nach der Bruttovergütung vorzunehmen sei. Hiergegen wehrte sich der deutsche Konzertveranstalter. Die Verpflichtung zum Steuerabzug und die sie flankierende Haftungsregelung sei nicht mit der Dienstleistungsfreiheit (Art. 59, 60 EV) vereinbar. Denn wären die Dienstleistungen von einem inländischen Unternehmen erbracht worden, hätte er keinen Steuerabzug vornehmen und daher auch keine Inanspruchnahme als Haftungsschuldner fürchten müssen. 

     

    Der BFH hatte durch Beschluss vom 28.4.04 (BStBl II, 878) dem EuGH die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob der Steuerabzug und die Haftung gemäß § 50a Abs. 4u. 5 EStG mit der EU-Dienstleistungsfreiheit vereinbar sind. In seinem Scorpio-Urteil hat der EuGH (3.10.06, PIStB 06, 299) entschieden, dass weder das deutsche Freistellungsverfahren noch das Steuerabzugsverfahren gegen die EU-Dienstleistungsfreiheit verstoßen. Allerdings sind im Rahmen des Steuerabzugsverfahrens alle dem Dienstleistungsempfänger mitgeteilten Betriebsausgaben zu berücksichtigen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Tätigkeit stehen. Für weitere Betriebsausgaben genüge es, dass sie in einem anschließenden Erstattungsverfahren geltend gemacht werden könnten. 

     

    Anmerkungen

    Das BFH hat in seiner Schlussentscheidung nunmehr die Vorgaben des EuGH umgesetzt. So ist der Steuerabzug nach § 50a EStG zunächst von den Bruttohonoraren vorzunehmen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn entsprechende Aufwendungen zuvor dem Abzugsverpflichteten mitgeteilt worden sind, woran es im konkret zu entscheidenden Fall fehlte. Das bedeutet: Nur, wenn der beschränkt Steuerpflichtige Ausgaben hat, welche unmittelbar mit der betreffenden wirtschaftlichen Tätigkeit zusammenhängen, aus der die zu versteuernden Einkünfte erzielt worden sind, und wenn diese Ausgaben dem Vergütungsschuldner mitgeteilt werden, sind die Ausgaben bereits im Rahmen des Abzugs- bzw. nachfolgenden Haftungsverfahrens zu berücksichtigen. Soweit § 50a Abs. 4 S. 5u. 6 EStG 1990 dies ausschließt, liegt ein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht vor, auf den sich der Steuerpflichtige berufen kann.