03.04.2008 | Bundesfinanzhof
Steuerabzugsverfahren gemäß § 50a Abs. 4 EStG weiterhin mit Gemeinschaftsrecht vereinbar
In einer neuen Entscheidung hat der BFH festgestellt, dass unter Berücksichtigung des Scorpio-Urteils des EuGH das deutsche Steuerabzugsverfahren nach § 50a Abs. 4 EStG auch im Jahr 2007 trotz zwischenzeitlichen Inkrafttretens der EG-Beitreibungsrichtlinie mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist (BFH 29.11.07, I B 181/07, Abruf-Nr. 073964). |
Sachverhalt
Die Antragstellerin ist eine GmbH, die im Inland Tourneen mit ausländischen Künstlern durchführt. Sie meldete beim FA für das erste Quartal 2007 einen Steuerabzug für Vergütungen an Künstler mit Sitz in England an (§ 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG; § 73e EStDV). Gegen diese Steueranmeldung erhob die Antragstellerin Einspruch und beantragte Aussetzung der Vollziehung (AdV) mit der Begründung, das Steuerabzugsverfahren sei eine unzulässige Beschränkung des freien EU-Dienstleistungsverkehrs (Art. 49, 50 EGV). Hierbei berief sie sich auf das Scorpio-Urteil des EuGH (3.10.06, C 290/04, PIStB 06, 299) und die EG-Beitreibungsrichtlinie (ABlEG Nr. L 175, 17). Das Finanzamt lehnte den AdV-Antrag ab. Der danach beim FG Brandenburg gestellte Antrag war erfolgreich (29.8.07, 12 V 12132/07, IStR 07, 679). Der BFH hat die Vorinstanz jedoch aufgehoben und den AdV-Antrag abgelehnt.
Anmerkungen
Im Ausland ansässige Künstler sind bei Auftritten im Inland mit ihren Honoraren beschränkt steuerpflichtig (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 d EStG). Die Honorare unterliegen einer Abgeltungsteuer, die ein in Deutschland ansässiger Veranstalter bei Auszahlung der Honorare auf Bruttobasis einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen hat (§ 50a Abs. 4 EStG). Andernfalls haftet der inländische Vergütungsschuldner für den Abzugsbetrag. Im Steuerabzugsverfahren hat der Vergütungsschuldner beim Finanzamt eine Steueranmeldung über den Vergütungsgläubiger, die Höhe der Vergütungen sowie des Steuerabzugs vorzunehmen (§ 73e S. 2 EStDV). Die Steueranmeldung steht einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich (§§ 168 S. 1; 164 Abs. 1 AO).
Der BFH-Beschluss reiht sich nahtlos in die Reihe der jüngeren BFH-Entscheidungen ein. Zwar sieht er im Anschluss an das Scorpio-Urteil des EuGH im nationalen Steuerabzugs- und Haftungsverfahren eine Beschränkung des freien EU-Dienstleistungsverkehrs (Art. 49, 50 EGV). Diese ist jedoch durch die Notwendigkeit gerechtfertigt, die Effizienz der Beitreibung der Einkommensteuer zu gewährleisten, also zu verhindern, dass die betreffenden Einkünfte sowohl im Wohnsitzstaat als auch im Staat der Leistungserbringung unversteuert bleiben (s. BFH 24.4.07,I R 39/04, Abruf-Nr. 073291, PIStB 08, 6; 24.4.07, I R 93/03, Abruf-Nr. 072257; 22.8.07, I R 46/02, Abruf-Nr. 073598).
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