01.08.2004 · Fachbeitrag · Bundesfinanzhof
Steuerabzug und Haftung nach § 50a Abs. 4 und 5 EStG gemeinschaftsrechtswidrig?
| Der BFH hat durch Beschluss vom 28.4.04 (I R 39/04, Abruf-Nr. 041885) dem EuGH die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob der Steuerabzug und die Haftung gemäß § 50a Abs. 4 und 5 EStG mit der Dienstleistungsfreiheit (Art. 59, 60 EV) vereinbar sind. Der BFH hält dies für zweifelhaft. Der Vorlage liegt ein Sachverhalt aus dem Jahr 1993 zu Grunde. Ein in Deutschland ansässiger Konzertveranstalter hatte einem in den Niederlanden ansässigen Unternehmer für Konzerte in Deutschland Vergütungen gezahlt, jedoch den nach deutschem Steuerrecht vorgeschriebenen Steuerabzug unterlassen. Das FA nahm ihn deshalb als Haftungsschuldner für die vom niederländischen Unternehmer geschuldete deutsche Einkommensteuer in Anspruch. Dagegen wehrte sich der deutsche Konzertveranstalter mit der Begründung, die Verpflichtung zum Steuerabzug und die sie flankierende Haftungsregelung seien nicht mit der Dienstleistungsfreiheit innerhalb der EU vereinbar. Denn wären die Dienstleistungen von einem inländischen Unternehmen erbracht worden, hätte er keinen Steuerabzug vornehmen und daher auch keine Inanspruchnahme als Haftungsschuldner fürchten müssen. Damit steht wieder einmal eine deutsche Regelung auf dem Prüfstand. Man darf gespannt sein, wie der EuGH entscheiden wird. |
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