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  • 05.06.2008 | Gesetzgebung

    JStG 2009 – Neuregelung des Steuerabzugs bei beschränkt Steuerpflichtigen nach § 50a EStG

    von RA Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg

    Der Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2009 (JStG 2009) sieht im Bereich der Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger Anpassungen des Steuerrechts an die Rechtsprechung des EuGH vor. Nachfolgend werden die geplanten Änderungen des Abzugsverfahrens bei beschränkt Steuerpflichtigen in § 50a EStG vorgestellt.  

    1. Entwicklung der EuGH-Rechtsprechung

    Zielsetzung der Neuregelung in § 50a EStG ist es, die Anforderungen der EuGH-Rechtsprechung zu erfüllen, andererseits aber auch eine effektive Besteuerung der Einkünfte sicherzustellen. Hintergrund sind die sog. Scorpio-Urteile des EuGH (3.10.06, C-290/04, PIStB 06, 299) und im Anschluss des BFH (29.11.07, I B 181/07, PIStB 08, 90).  

     

    Die wesentlichen Erkenntnisse daraus lauten: EuGH und BFH sehen zwar im nationalen Steuerabzugs- und Haftungsverfahren eine Beschränkung des freien EU-Dienstleistungsverkehrs (Art. 49 EG). Allerdings halten sie diese Beschränkung durch die Notwendigkeit für gerechtfertigt, die Effizienz der Beitreibung der Einkommensteuer zu gewährleisten, also zu verhindern, dass die betreffenden Einkünfte sowohl im Wohnsitzstaat als auch im Land der Leistungserbringung unversteuert bleiben (s. auch BFH 24.4.07, I R 39/04, PIStB 08, 6; 24.4.07, I R 93/03; 22.8.07, I R 46/02). Dabei sind im Rahmen des Steuerabzugsverfahrens alle dem Dienstleistungsempfänger mitgeteilten Betriebsausgaben zu berücksichtigen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Tätigkeit stehen.  

    2. Geplante Änderungen des § 50a EStG

    In Kenntnis der Anforderungen der Rechtsprechung an die Gewährleistung der EU-Grundfreiheiten sieht der Referentenentwurf des JStG 2009 die Beibehaltung des Steuerabzugs bei bestimmten Einkünften beschränkt Steuerpflichtiger weiterhin vor. Das sind insbesondere Einkünfte aus inländischen künstlerischen, sportlichen und anderen Darbietungen mit unterhaltendem Charakter, aber auch aus der Überlassung von Rechten. Dieses Festhalten am Steuerabzugsverfahren wird wie folgt begründet:  

     

    • Dass die Abzugsbesteuerung von Einkünften aus künstlerischen, sportlichen und anderen Darbietungen im Quellenstaat erforderlich ist, ist international anerkannt. Art. 17 OECD-MA enthält eine entsprechende Regelung.