01.10.2004 · Fachbeitrag · Bundesfinanzhof
Steuererstattung bei Gebietsfremden
| Mit Beschluss vom 26.5.04 bezweifelt der BFH (I R 93/03, Abruf-Nr. 042226) die Vereinbarkeit mit Art. 59 EGV a.F., wenn eine portugiesische Kapitalgesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung in Portugal die auf ihre inländischen Einnahmen entfallenden Steuern nur dann erstattet bekommt, wenn die mit diesen Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben 50 v.H. der Einnahmen übersteigen. Nur wenn und soweit diese Prozentgrenze überschritten wird, soll durch die Erstattungsmöglichkeit nach deutschem Recht eine Überbesteuerung des beschränkt Steuerpflichtigen vermieden werden. Während bei unbeschränkt Steuerpflichtigen grundsätzlich die Nettoeinkünfte nach Abzug der durch sie veranlassten Betriebsausgaben versteuert werden, soll beschränkt Steuerpflichtigen nur der Abzug solcher Betriebsausgaben zugestanden werden, die mit den betreffenden Einnahmen in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Ein tragfähiger Differenzierungsgrund besteht nach Ansicht des BFH hierfür nicht. Insbesondere entfällt wegen der Anrechnung der in Deutschland erhobenen Quellensteuer nach Art. 24 Abs. 1 DBA-Portugal die Gefahr eines doppelten Abzugs von Betriebsausgaben. Der BFH hat dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt. (HR) |
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