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  • 06.11.2008 | Bundesfinanzhof

    Steuerfreie Einkünfte eines im Inland ansässigen Geschäftsführers einer belgischen BVBA

    von StB RA Dipl.-Jur. Tim Lühn, Düsseldorf

    Der BFH hat entschieden, dass die Einkünfte eines in Deutschland ansässigen Geschäftsführers einer belgischen BVBA in Deutschland steuer­frei sind, auch wenn der Steuerpflichtige diese Tätigkeit teilweise in Deutschland ausübt. Auch begründet § 50d Abs. 9 EStG kein deutsches Besteuerungsrecht, wenn Belgien die Einkünfte für die in Deutschland ausgeübte Geschäftsführertätigkeit aufgrund des belgischen Special Tax Regime nicht besteuert (BFH 5.3.08, I R 54, 55/07, Abruf-Nr. 083221).

     

    Sachverhalt

    Der Kläger war Geschäftsführer einer GmbH & Co. KG mit Sitz im Inland sowie in den Streitjahren 2001 bis 2005 einer besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid (BVBA) mit Sitz in Belgien. Er unterhielt eine Wohnung in Deutschland und eine weitere in Belgien. Die Tätigkeit für die BVBA übte er teilweise in Belgien und teilweise in Deutschland aus. Das Finanzamt stellte fest, dass Belgien nur den Teil des von der BVBA bezogenen Gehalts besteuerte, den der Kläger für die in Belgien tatsächlich ausgeübte Tätigkeit erhalten hatte. Darauf erfasste es das nicht von Belgien besteuerte Geschäftsführergehalt bei den Einkommensteuerveranlagungen für die Streitjahre. Auf dieser Grundlage setzte es außerdem Einkommensteuervorauszahlungen für das Jahr 2005 fest. Das FG Baden-Württemberg gab den dagegen gerichteten Klagen mit Urteilen vom 28.6.07 (8 K 129/05 und 8 K 292/05) statt und wurde vom BFH bestätigt.  

     

    Anmerkungen

    Da sich der Kläger häufiger in seiner Wohnung in Deutschland aufhielt und seine Tätigkeit in Belgien nur von 2001 bis 2005 dauerte, galt er nach Art. 4 Abs. 2 Nr. 1 und 2 DBA D/Belgien als in Deutschland ansässig.  

     

    Nach Ansicht des BFH liegen im Streitfall die Voraussetzungen des Art. 16 DBA D/Belgien vor. Danach können Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat (hier Deutschland) ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats oder eines entsprechenden Organs von einer im anderen Vertragsstaat (hier Belgien) ansässigen Aktiengesellschaft oder anderen Kapitalgesellschaft bezieht, in dem anderen Staat (Ansässigkeitsstaat der Gesellschaft) besteuert werden. Der von der BVBA bezogene Arbeitslohn des Geschäftsführers in Deutschland ist damit gemäß Art. 16 Abs. 1 i.V.m. Art. 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 DBA D/Belgien in Deutschland steuerbefreit, kann aber in voller Höhe in Belgien besteuert werden.