01.05.2005 | Bundesfinanzhof
Steuerliche Nachweispflichten bei Unterhaltszahlungen ins Ausland
Auch Unterhaltszahlungen an im Ausland lebende Angehörige können steuermindernd geltend gemacht werden. Allerdings hat der Steuerpflichtige dann eine erhöhte Mitwirkungspflicht zur Aufklärung des Sachverhalts sowie zum Nachweis der Bedürftigkeit und der tatsächlichen Unterhaltszahlung. Dabei können aber hinsichtlich der Beschaffung amtlicher Bescheinigungen aus Krisengebieten Beweiserleichterungen in Betracht kommen – so der BFH mit Urteil vom 2.12.04 (III R 49/03,Abruf-Nr. 050868). |
Sachverhalt
Die Kläger erzielten im Streitjahr 1996 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und wurden gemeinsam zur ESt veranlagt. In der Steuererklärung machten sie u.a. Unterhaltszahlungen an die 48-jährige, im Kosovo lebende verwitwete Mutter des Klägers als außergewöhnliche Belastung geltend. Hierzu lag der Steuererklärung eine auf den 31.12.96 datierte Unterhaltsbescheinigung bei. Der Bescheinigung ließen sich allerdings keinerlei Aussagen dazu entnehmen,
- ob die unterstützte Person nicht, gelegentlich oder regelmäßig beruflich tätig war,
- ob Unterstützungsleistungen aus öffentlichen Mitteln erbracht worden waren,
- seit wann die Unterhaltszahlungen gewährt worden waren,
- welche jährlichen Einkünfte vor der Unterstützung bezogen wurden und
- ob eigenes Vermögen vorhanden war und welcher Wert auf einen Hausbesitz entfällt.
Ferner war der Steuererklärung eine Empfangsbestätigung eines fernen Verwandten beigefügt, wonach die Unterhaltsempfängerin zu bestimmten Zeitpunkten von ihm als Geldüberbringer Barzahlungen erhalten habe. Die erklärten Übergabezeitpunkte deckten sich jedoch nicht mit den Visa-Einträgen im Pass des Geldüberbringers.
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