01.10.2005 | Bundesfinanzhof
Umsätze an Geldspielautomaten sind steuerfrei
Die Umsätze, die ein Aufsteller von Geldspielautomaten oder Unterhaltungsgeräten in Gaststätten oder Spielhallen erzielt, unterliegen nach der 6. EG-Richtlinie (EG-RL) nicht der inländischen USt. Nach dem EuGH (17.2.05, DStR 05, 371) hat jetzt auch der BFH (12.5.05, V R 7/02, Abruf-Nr. 052220) bestätigt, dass sich Automatenaufsteller unmittelbar auf die Steuerfreiheit nach EU-Recht berufen können. |
Sachverhalt
Der verstorbene steuerpflichtige Ehemann der Klägerin stellte Geldspielautomaten und Unterhaltungsgeräte in Gaststätten und ihm gehörenden Spielhallen zur entgeltlichen Nutzung auf. In den Streitjahren (1997 und 1998) erklärte er steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzug. Demgegenüber war das beklagte FA der Ansicht, die Einnahmen aus dem Betrieb der Geldspielgeräte seien nicht nach § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG 93 steuerfrei; denn sie unterlägen weder der Rennwett- oder Lotteriesteuer, noch würden sie von einer zugelassenen öffentlichen Spielbank ausgeführt.
Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage hatte Erfolg (EFG 02, 51); der Unternehmer könne sich unmittelbar auf die für ihn günstigere Regelung des Art. 13 Teil B Buchst. f der 6. EG-RL berufen. Nach der vom FA eingelegten Revision hat der BFH bereits 2002 (BFHE 200, 149) die Streitsache gemäß Art. 234 EGV dem EuGH vorgelegt, um insbesondere zu klären, ob sich der Automatenaufsteller unmittelbar auf die Umsatzsteuerfreiheit nach der 6. EG-RL berufen kann. Der EuGH hat darauf entschieden (17.2.05, UStR 05, 194), dass sich ein Aufsteller von Geldspielautomaten auf die Steuerfreiheit seiner Umsätze nach Art. 13 Teil B Buchst. f 6. EG-RL in der Weise berufen kann, dass die Vorschrift des § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG keine Anwendung findet. Dem schloss sich nunmehr auch der BFH (a.a.O.) an.
Anmerkungen
Das Besprechungsurteil des BFH ist ein weiterer Mosaikstein in einer Rechtsprechungslinie, nach der das nationale Steuerrecht zunehmend erodiert. Nachdem die Harmonisierung im Bereich des Steuerrechts auf EU-Ebene jedenfalls bei den direkten Steuern nur schleppend vorankommt, misst der EuGH immer häufiger Normen der jeweiligen nationalen Steuerrechtsordnungen der EU an den Grundfreiheiten des EGV.
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