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  • 09.06.2009 | Bundesfinanzhof

    Umsatzsteuerbefreiung im Billigkeitsweg bei irrtümlich angenommener Ausfuhrlieferung

    von RA Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg

    Warenexporte in Drittstaaten bleiben als Ausfuhrlieferungen grundsätzlich steuerfrei. Dies setzt allerdings voraus, dass der Exporteur die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale buch- und belegmäßig nachweist. Die Steuerfreiheit einer Ausfuhrlieferung darf aber nicht versagt werden, wenn der Exporteur die Fälschung des Ausfuhrnachweises durch den Abnehmer unter Beachtung kaufmännischer Sorgfaltspflichten nicht hat erkennen können. Der BFH ändert damit seine Rechtsprechung als Nachfolgeentscheidung zum EuGH-Urteil im Fall der Netto-Supermärkte (EuGH 21.2.08, C-271/06). Ob die Voraussetzungen für die Umsatzsteuer­befreiung gegeben sind, ist dabei im Erlassverfahren zu prüfen (BFH 30.7.08, V R 7/03, Abruf-Nr. 090420).

     

    Anmerkungen

    Nach bisheriger Auffassung von Finanzverwaltung und BFH kam bei der Ausfuhrsteuerfreiheit (§ 6 UStG) - unabhängig vom Verschulden des Exporteurs - ein Vertrauensschutz nicht in Betracht, wenn sich im Nachhinein die Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit des Buch- oder Belegnachweises herausstellte. Der EuGH hat allerdings entschieden, dass der Exporteur auf die Rechtmäßigkeit der Steuerbefreiung aufgrund erbrachter Nachweise vertrauen können muss (ausführlich s. Nieskoven, PIStB 08, 147). Auch in Betrugsfällen genießt folglich der Exporteur Vertrauensschutz, wenn er selbst gutgläubig war und alle ihm zur Verfügung stehenden und zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Steuermissbrauchs ergriffen hat.  

     

    Der BFH hat sich nunmehr dem EuGH angeschlossen und unter Aufgabe seiner früheren gegenteiligen Rechtsprechung (BFH 6.5.04, V B 101/03, BStBl II 04, 748) bei entsprechenden Ausfuhrvorgängen einen Vertrauensschutz des Exporteurs anerkannt. Da es hierfür im Umsatzsteuerrecht - anders als bei der innergemeinschaftlichen Lieferung gemäß § 6a Abs. 4 UStG - keine ausdrückliche Rechtsgrundlage gibt, greift der BFH auf die allgemeinen Billigkeitsregeln in § 163 AO und § 227 AO zurück.  

     

    Praxishinweise

    Nach dem für den Steuerpflichtigen günstigen neuen BFH-Urteil ist Folgendes zu beachten: