09.02.2009 | Bundesfinanzhof
Vollverzinsung nach § 233a AO gilt auch für Vorsteuervergütungsansprüche
von Georg Nieskoven, Troisdorf
Die nicht am allgemeinen Umsatzbesteuerungsverfahren im Sinne der §§ 16 und 18 Abs. 1 bis 4 UStG teilnehmenden auslandsansässigen Unternehmen erhalten die ihnen in Rechnung gestellte deutsche Umsatzsteuer im Vorsteuervergütungsverfahren gemäß § 18 Abs. 9 UStG erstattet. Vergeht bis zur endgültigen Bescheiderteilung längere Zeit, so war es bislang fraglich, ob der Unternehmer insofern Guthabenzinsen im Sinne von § 233a AO für sich reklamieren kann. Der BFH hat nun entschieden, dass auch der Steuervergütungsanspruch gemäß § 18 Abs. 9 UStG auf einer „Festsetzung von Umsatzsteuer“ im Sinne des § 233a Abs. 1 S. 1 AO beruht und deshalb entsprechend zu verzinsen ist (BFH 17.4.08, V R 41/06, Abruf-Nr. 083394). |
Das Ausgangsverfahren
Die in Österreich ansässige Kapitalgesellschaft AT gab im April 1999 beim damals zuständigen Bundesamt für Finanzen (BfF) einen Antrag auf Vergütung von Vorsteuerbeträgen in Höhe von 256.000 DM für den Vergütungszeitraum Januar bis März 1999 ab. Das BfF lehnte die Vergütung mit Bescheid vom 17.9.99 ab; der hiergegen eingelegte Einspruch hatte jedoch letztlich Erfolg, sodass mit Änderungsbescheid vom 24.9.03 die Vorsteuervergütung antragsgemäß festgesetzt wurde. Gegen diesen Bescheid legte die AT erneut Einspruch mit der Begründung ein, dass im Bescheid vom 24.9.03 die Festsetzung von Erstattungszinsen im Sinne von § 233a AO unzutreffenderweise unterblieben sei. Die daraufhin ergangene ablehnende Einspruchsentscheidung wurde durch das FG bestätigt. Der BFH hob jedoch die Entscheidung der Vorinstanz auf und bejahte die Anwendbarkeit von § 233a AO auf Vorsteuervergütungsansprüche.
Anmerkungen
In der ersten Instanz hatte das FG das Klägerbegehren mit der Begründung abgelehnt, die Vergütung von Vorsteuerbeträgen stelle keine „Umsatzsteuerfestsetzung“ im eigentlichen Sinne dar - bereits der Wortlaut von § 18 Abs. 9 S. 1 UStG weise auf das „von § 16 und § 18 Abs. 1 bis 4 UStG abweichende Verfahren“ hin. Aber auch Sinn und Zweck des Vorsteuervergütungsverfahrens spricht nach Auffassung des FG gegen eine Verzinsung des Vergütungsanspruchs. § 233a AO sieht eine Verzinsung erst nach Ablauf einer Karenzzeit von 15 Monaten vor. Demgegenüber soll das Verfahren nach § 18 Abs. 9 UStG eine zügige Abwicklung der Vorsteuervergütung durch eine zentralen Stelle bereits deutlich vor Ablauf dieser Karenzzeit ermöglichen, denn Art. 7 Abs. 4 der 8. EG-RL sieht insofern eine Bescheidung innerhalb von 6 Monaten nach Antragseingang vor. Angesichts dieses Regelungsansatzes bedürfe es - so das FG - beim Vorsteuervergütungsverfahren keiner Verzinsung. Das FA hatte insofern ergänzend auf die höchstrichterlich abgelehnte Anwendung von § 233a AO bei der Investitionszulage, beim Kindergeld oder Erstattungsbeträgen im Sinne von § 11 Abs. 2 AStG verwiesen.
All dies hat den BFH jedoch nicht überzeugt. Zum einen stuft der BFH den Vorsteuervergütungsanspruch nach § 18 Abs. 9 UStG als „Festsetzung der Umsatzsteuer“ im Sinne von § 233a AO ein. Denn wie § 155 Abs. 4 AO (vormals Abs. 6) ausdrücklich ausführt, sind „…die für die Steuerfestsetzung geltenden Vorschriften auf die Festsetzung einer Steuervergütung sinngemäß anzuwenden.“ Ein anderes Ergebnis hält der BFH zudem - soweit Vergütungsansprüche eines in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Unternehmers betroffen sind - nicht für EU-rechtskonform. Denn dies würde - was der EuGH bereits in seiner Entscheidung vom 7.5.98 (C-390/96, Lease Plan) ausdrücklich abgelehnt hat - die im EU-Ausland ansässigen Unternehmer gegenüber inländischen Unternehmen unzulässigerweise diskriminieren.
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