Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 08.08.2008 | Bundesfinanzhof

    Vorsteuerabzug – Strenge Anforderungen an die Prüfungspflicht des Rechnungsempfängers

    von RA Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg
    Der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer muss im Zweifel nachweisen, dass der in der Rechnung aufgeführte Firmensitz des leistenden Unternehmers auch tatsächlich bestanden hat. Bis dato waren nur Sachverhalte höchstrichterlich entschieden, in denen der Leistungserbringer in der Rechtsform der GmbH auftrat. Mit Urteil vom 6.12.07 stellt der BFH klar, dass die Prüfungspflichten aufgrund der Rechtsformneutralität der Umsatzteuer für alle Unternehmer gelten (V R 61/05, Abruf-Nr. 081120).

     

    Sachverhalt

    Der Kläger betreibt in Deutschland einen Kfz-Handel und erwarb im Streitjahr (1996) unter anderem Fahrzeuge, die aus Italien reimportiert worden waren. Lieferant der vom Kläger erworbenen Fahrzeuge war ein in Italien wohnender Einzelunternehmer, der die Fahrzeuge in Italien gekauft und in Deutschland an den Kläger und an weitere deutsche Abnehmer weiterveräußert hatte. Die Verwendung einer Rechnungsanschrift in Deutschland diente nach Ansicht des FA dazu, die Besteuerung als innergemeinschaftlichen Erwerb in Deutschland zu vermeiden und gegenüber den Kunden den Eindruck eines inländischen Unternehmers zu erwecken. Aufgrund der Rechnungsangaben sei im Zeitpunkt der Rechnungserteilung nicht klar gewesen, dass Leistender der in Italien ansässige Einzelunternehmer war. Der ausländische Unternehmer habe zwar im Inland unter der Rechnungsanschrift ein Gewerbe angemeldet und eine Umsatzsteuervoranmeldung abgegeben, jedoch im Inland keine weiteren eigenen wirtschaftlichen Aktivitäten entfaltet. Auch Geschäftsleitungs- und Arbeitgeberfunktionen, Behördenkontakte oder Zahlungsverkehr waren im Inland von dem hiesigen Büro nicht feststellbar. Deshalb versagte das FA den Vorsteuerabzug aus den Lieferantenrechnungen, die unter der inländischen Anschrift des EU-Ausländers erteilt worden waren. Nach erfolglosem Einspruchs- und Klageverfahren (FG Düsseldorf 21.09.05, EFG 06, 610) hatte auch die Revision keinen Erfolg. 

     

    Anmerkungen

    Der Vorsteuerabzug (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG) setzt zunächst eine korrekte Rechnung nach § 14 UStG voraus; u.a. muss die Rechnung grundsätzlich den richtigen Namen (Firma) und die richtige Adresse des leistenden Unternehmers enthalten. Im Streitfall hat der BFH dann aber den Vorsteuerabzug nicht zugelassen, da der italienische Einzelunternehmer in seiner Rechnung zwar eine deutsche Adresse angab, dort aber nur ein Büroservice ansässig war, der lediglich die Post nach Italien weiterleitete. Weitergehende Aktivitäten habe der italienische Rechnungsaussteller von dort aus jedoch nicht entfaltet. Die Rechnungsadresse sei eben nicht die Adresse des „leistenden Unternehmers“ gewesen. 

     

    Mit Bezugnahme auf die bisherige Rechtsprechung (BFH 27.6.96, V R 51/93) verdeutlicht der 5. Senat, dass der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer die objektive Feststellungslast dafür trägt, dass der in der Rechnung einer GmbH angegebene Sitz auch tatsächlich bestanden hat. Im vorliegenden Fall seien die Obliegenheitspflichten erhöht gewesen, weil dem Kläger bekannt gewesen sei, dass der Lieferant in Italien einen Wohnsitz hatte und eine Handy-Nummer mit italienischer Vorwahl benutzte.