· Fachbeitrag · Innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft
Umsatzsteuerfalle: Fehlender Rechnungshinweis auf Übergang der Steuerschuld ist nicht heilbar
von Dipl.-Finw. Rüdiger Weimann, Dozent, Lehrbeauftragter und freier Gutachter in Umsatzsteuerfragen, Dortmund
| Ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft erfordert zwingend, dass in der Rechnung des mittleren Unternehmers auf die Steuerschuldnerschaft des letzten Abnehmers hingewiesen wird. Diese Angabe kann auch nicht durch eine spätere Rechnungsberichtigung nachgeholt werden. Diesbezügliche Abrechnungsfehler sind also nicht rückwirkend heilbar, das hat der EuGH in einem aktuellen Urteil entschieden (EuGH 8.12.22, C-247/21, Luxury Trust Automobil). |
1. Praxisrelevanz für deutsche Lieferanten
Das aktuelle EuGH-Urteil erscheint auf den ersten Blick wenig praxisrelevant zu sein. Doch umsatzsteuerliche Reihengeschäfte sind inzwischen Alltagsphänomene, aber nichtsdestotrotz in ihrer Beurteilung komplex und streitanfällig. Vereinfachungen wie die sog. Dreiecksgeschäftsregelung in § 25b UStG stellen eine große Erleichterung dar, solange die formellen Hürden nicht zu hoch sind. Fehlbeurteilungen bei grenzüberschreitenden Reihengeschäften können für Unternehmen daher erhebliche nachträgliche Belastungen verursachen. Die Einbindung erfolgt in der Regel unbewusst. Darin liegt die besondere Gefahr. Denn Abrechnungsfehler führen zu einem missglückten Dreiecksgeschäft und damit zu erheblichen Mehrkosten.
Das neue EuGH-Urteil ist daher zu beachten, wenn ein Unternehmer
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