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  • 01.06.2005 | Bundesfinanzhof

    Vorsteuerabzug bei der Ausgabe von Gesellschaftsanteilen

    von Dipl.-Finw. Jürgen Serafini, Troisdorf
    Zu den praxisbedeutsamen Umsatzsteuerproblemen zählt für Unternehmen mit Beteiligungsbesitz derzeit die Frage, ob sie sich mit dem Erwerb sowie der Verwaltung und Veräußerung dieser Gesellschaftsbeteiligungen in ihrer unternehmerischen oder außerunternehmerischen Sphäre bewegen und welche Folgen sich hieraus für den Vorsteuerabzug ergeben. In einer Nachfolgeentscheidung zum „KapHag“-Urteil des EuGH hatte der BFH (1.7.04, BStBl II, 1022) geurteilt, dass die Aufnahme eines Neugesellschafters gegen Bareinlage bei einer Personengesellschaft keinen nach § 4 Nr. 8f UStG umsatzsteuerfreien, sondern einen nicht-steuerbaren Vorgang darstellt. Der Vorsteuerabzug aus damit zusammenhängenden Beratungsleistungen sei aber weiterhin möglich. Nunmehr entschied der BFH jedoch mit Urteil vom 18.11.04 (V R 16/03, DStRE 05, 457, Abruf-Nr. 050873), dass die Tragweite der jüngeren EuGH-Rechtsprechung noch einer weiteren Klärung bedürfe.

     

    Sachverhalt

    Die V-AG (V) betrieb den Erwerb, die Verwaltung und Verwertung von Immobilien, Wertpapieren, Beteiligungen und Vermögensanlagen jeglicher Art. Das benötigte Kapital erlangte V neben der Ausgabe neuer Aktien auch durch Aufnahme einer großen Zahl von atypisch stillen Gesellschaftern. Im Streitjahr 1994 führte V – ohne Berücksichtigung der Ausgabe von Aktien bzw. stillen Beteiligungen – zu 46 v.H. umsatzsteuerpflichtige Umsätze aus. Im Übrigen waren die Umsätze umsatzsteuerfrei. Hinsichtlich der für die Ausgabe der stillen Beteiligungen bezogenen Leistungen machte sie die Vorsteuer nach einem gesonderten „Investitionsschlüssel“ mit 94 v.H. geltend, anstatt die Umsatzquote von 46 v.H. heranzuziehen. 

     

    Das FA wertete die Ausgabe der stillen Beteiligungen demgegenüber als Umsatz i.S. von § 4 Nr. 8f UStG und versagte den Abzug der Vorsteuer vollumfänglich in Höhe von 4,2 Mio DM nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG. Die übrige Vorsteuer erkannte es dagegen durch direkte Zuordnung oder nach der Umsatzquote von 46 v.H. an. 

     

    Das FG bestätigte die Vorsteuerkürzung um die 4,2 Mio DM im Hinblick auf § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG. Gleichzeitig plädierte es jedoch für die übrigen – soweit nicht direkt zuordnungsfähigen – Vorsteuerbeträge auf eine Abzugsquote von nur noch 31 v.H.. Dieser Prozentsatz ergab sich aus einer Relation der getätigten Investitionen in den steuerpflichtigen Bereichen zu den steuerfreien Bereichen. Der BFH wertete den „Investitionsschlüssel“ in der Berechnungsvariante des V als gänzlich unzulässigen Vorsteueraufteilungsmaßstab. Darüber hinaus verwarf er die Annahme von § 4 Nr. 8fi.V.m. § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG hinsichtlich der Ausgabe der stillen Beteiligungen, da insofern „nicht-steuerbare“ Vorgänge vorlägen.