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  • 01.01.2005 | Europäischer Gerichtshof

    Zur Umsatzbesteuerung der Erträge einer Holding und den Folgen für den Vorsteuerabzug

    von Dipl.-Finw. Jürgen Serafini, Troisdorf
    Seit längerem beschäftigt sich die umsatzsteuerliche Fachwelt kontrovers mit der Frage, inwiefern die Tätigkeiten einer Holding dem unternehmerischen Bereich i.S. von § 2 UStG zuzuordnen sind und welche Vorsteuerfolgen daraus resultieren. Der EuGH hat seiner diesbezüglichen Rechtsprechung nun ein weiteres Kapitel hinzugefügt: Mit seiner Entscheidung vom 29.4.04 (C-77/01, Abruf-Nr. 043194) äußert er sich u.a. zu der Überlegung, inwieweit Erträge aus dem Halten und Veräußern von Unternehmensbeteiligungen und sonstigen Wertpapieren bzw. die Gewährung verzinslicher Darlehen an Beteiligungsgesellschaften als unternehmerische Betätigung gewertet werden können und welche Folgen sich hierdurch für den Vorsteuerabzug ergeben.

     

    Sachverhalt

    Die portugiesische Aktiengesellschaft EDM war als Holding im Bergbausektor tätig. Ausweislich ihrer Satzung beschäftigte sie sich neben dem Prospektieren, Abbauen und Vertreiben von Mineralstoffen auch mit der Gründung und Verwaltung von entsprechenden Tochtergesellschaften. Zudem war sie Mitglied mehrerer Konsortien, deren Geschäfte sie führte.  

     

    Anlässlich einer Außenprüfung monierten die Steuerbehörden, dass die EDM aus sämtlichen Leistungsbezügen den ungekürzten Vorsteuerabzug geltend gemacht hatte. Ein Vorsteuerabzug sei jedoch insofern unzulässig, als Eingangsbezüge den Bereichen der Erzielung von Dividendeneinnahmen aus Beteiligungsgesellschaften, den Zinsen der aus diesen Beteiligungsgesellschaften gewährten Darlehen, den Einnahmen aus anderen Geldgeschäften und den Arbeiten für die Konsortien zuzuordnen seien. Die hierbei erzielten Erlöse seien nämlich nach portugiesischem Recht ebenso umsatzsteuerfrei wie die Tätigkeiten für das Konsortium, sodass die Gesamtvorsteuer nur mit dem auf die vorsteuerunschädlichen Umsätze entfallenden „pro-rata-Satz“ abgezogen werden könne.  

     

    Das nationale Gericht stellte dem EuGH daraufhin in einem Vorabentscheidungsersuchen die Frage nach der unternehmerischen Qualität der Holding-Tätigkeit. Zudem wollte es wissen, inwieweit Finanzgeschäfte einer Holding auch dann noch als „Hilfsumsätze“ i.S. von Art 19 Abs. 2 der 6. EG-RL angesehen werden könnten, wenn sie die Erlöse aus der satzungsgemäßen Haupttätigkeit weit übersteigen.