06.11.2008 | Bundesfinanzhof
Vorsteuervergütung – EU-Unternehmerbescheinigung bei Gegenbeweis wirkungslos
von RA Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg
Die deutsche Finanzverwaltung ist grundsätzlich an die Angaben in einer Unternehmerbescheinigung für das Vorsteuervergütungsverfahren eines anderen EU-Mitgliedsstaates gebunden (EuGH 28.6.07, C-73/06, UR 07, 654). Allerdings hat der BFH jetzt entschieden, dass die Angaben dann nicht mehr bindend sind, wenn die inländische Finanzverwaltung hieran berechtigte Zweifel hat; so etwa, wenn sie durch Angaben des Steuerpflichtigen erfährt, dass sich weder der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit noch eine feste Niederlassung unter der Anschrift befinden, die in der EU-Bescheinigung angegeben ist (BFH 14.5.08, XI R 58/06, Abruf-Nr.?082189). |
Sachverhalt
Die Klägerin ist eine Kapitalgesellschaft englischen Rechts. Gesellschafter waren die deutschen Eheleute A und B, als Prokurist der Klägerin war C bestellt. Nach der der Klägerin im Jahr 1998 erteilten Unternehmerbescheinigung der britischen Behörde ist Geschäftszweck der Klägerin die Durchführung insbesondere von Beratungsdienstleistungen, ferner der Vertrieb von Yachtkonzepten. Im Streitjahr hatte die Klägerin ihren Sitz in Großbritannien und verwendete dieselbe Adresse und Telefonnummer wie die B Ltd., deren Direktor ebenfalls C war und die im Übrigen keine weiteren Arbeitnehmer beschäftigte. Die B Ltd. erledigte sämtliche Verwaltungsarbeiten für die Klägerin und stellte die gesamte Infrastruktur (Telefon etc.) entgeltlich zur Verfügung.
Im Streitjahr beantragte die Klägerin im Inland beim Bundesamt für Finanzen (BfF, jetzt: Bundeszentralamt für Steuern, BZSt) für den Zeitraum von Januar bis September 1998 die Vorsteuervergütung (§?18 Abs.?9?UStG) und legte dem Antrag die von der britischen Behörde erstellte EU-Unternehmerbescheinigung bei. Aus den im Vergütungsverfahren eingereichten Rechnungen ergaben sich Zahlungsströme auf ein inländisches Konto, ferner Kontaktdaten mit einer deutschen Telefon- oder Faxnummer für die der Rechnung zugrunde liegenden Prospekte. Ferner war die Klägerin hiernach unter einer deutschen E-Mail-Adresse zu erreichen. Das BfF lehnte die Vorsteuervergütung ab. Die hiergegen erhobene Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.
Anmerkungen
Die Entscheidung betrifft die Frage, ob und inwieweit eine vorgelegte Unternehmerbescheinigung einer ausländischen Behörde (§?61 Abs.?3 UStDV) Bindungswirkung für das Vorsteuervergütungsverfahren in Bezug auf das Merkmal der Ansässigkeit im ausstellenden Mitgliedsstaat zukommt. Der Umsatzsteuer-Vergütungsanspruch (§?18 Abs.?9 S. 1?UStG) setzt voraus, dass es sich um einen im Ausland ansässigen Unternehmer handelt (§?59 Abs.?1, §?51 Abs.?3 S. 1 UStDV). Nach dem Gemeinschaftsrecht gilt als nicht im Inland ansässig, wer im Inland weder den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit noch eine feste Niederlassung hat, von wo aus die Umsätze bewirkt werden (Art. 1 RL 79/1072/EWG, ABlEG Nr.?L 331/11). Die Voraussetzungen dieser „Ansässigkeit im Ausland“ konkretisiert der BFH wie folgt:
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