· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Anspruch auf Vorsteuervergütung trotz unterbliebener formeller Angaben
von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg
| Ein Anspruch auf Vorsteuervergütung kann nicht versagt werden, wenn in der Anlage zum elektronischen Vergütungsantrag formelle Angaben wie die USt-IdNr. bzw. die Steuernummer unterblieben sind (FG Köln 16.3.22, 2 K 2086/21, DStR 22, 12; NZB BFH XI B 34/22. |
Sachverhalt
Ein in der tschechischen Republik ansässiges Unternehmen machte für den Zeitraum Januar bis Dezember 2020 einen Vorsteuervergütungsanspruch geltend. Gegenstand des Antrags waren verschiedene Rechnungen eines inländischen Vertragspartners, in denen über landwirtschaftliche Erzeugnisse i. S. d. § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UStG unter Ausweis eines Steuersatzes von 10,7 % abgerechnet wurde. In allen dem Antrag beigefügten Rechnungen waren die inländische Steuernummer sowie die USt-IdNr. des Rechnungsausstellers angegeben. Allerdings wurde keine der beiden Steuernummern in der Anlage zum Vergütungsantrag in das dafür vorgesehene Feld übernommen.
Das FA lehnte deshalb die von dem tschechischen Unternehmen beantragte Vorsteuererstattung mit der Begründung ab, trotz schriftlicher Aufforderung sei keine vollständige Anlage zum Vergütungsantrag vorgelegt worden, in der auch die Steuernummer oder USt-IdNr. der inländischen Vertragspartnerin als leistendes Unternehmen aufgeführt sei. Der hiergegen erhobenen Klage hat das FG Köln jetzt stattgegeben; allerdings hat die Finanzverwaltung hiergegen Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die beim BFH unter dem Aktenzeichen XI B 34/22 anhängig ist.
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