09.03.2009 | Bundesfinanzhof
Vorsteuervergütung - EuGH-Vorlage zum Erfordernis der „eigenhändigen Unterschrift“
von Georg Nieskoven, Troisdorf
Auslandsansässige Unternehmen ohne Umsatzsteuerabführungsverpflichtung im Inland können die ihnen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nur mittels eines Vorsteuervergütungsverfahrens zurückerhalten. Zu den entsprechenden Anträgen hatte das FG Köln bereits mehrfach geurteilt, dass ein wirksamer und fristwahrender Antrag der eigenhändigen Unterschrift einer für das Unternehmen gesetzlich vertretungsberechtigten Person bedarf. Die Unterschrift eines nur rechtsgeschäftlich Bevollmächtigten reiche nicht. Der BFH hat nun dem EuGH die Frage vorgelegt, ob diese enge Auslegung den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben entspricht (BFH 13.8.08, XI R 19/08, Abruf-Nr. 083124). |
Sachverhalt
Die in den Niederlanden ansässige NL-BV reichte am 30.6.06 beim BZSt einen Vorsteuervergütungsantrag ein. Der Antrag war in Feld 9 des Antragsformulars („eigenhändige Unterschrift/Firmenstempel“) von einem deutschen Rechtsanwalt K im Auftrag der NL-BV unterzeichnet. K war am 28.4.06 eine Vollmacht erteilt worden, die ihn dazu berechtigen sollte, die NL-BV in anhängigen und anhängig werdenden Vorsteuervergütungsverfahren zu vertreten. Dem Antrag war als Anlage die Vollmacht für das Vorsteuervergütungsverfahren der NL-BV beigefügt. Das BZSt lehnte den Antrag unter Hinweis auf die fehlende eigenhändige Unterschrift ab. Auch Einspruch und Klage vor dem FG blieben erfolglos (FG Köln 21.2.08, 2 K 736/07). Der BFH legte in der Revision nun dem EuGH die Rechtsfrage zur Vorabentscheidung vor, ob der in dem Antragsmuster in Anhang A der 8. EG-RL verwendete Begriff der Unterschrift einer gemeinschaftsrechtlich einheitlichen Auslegung bedürfe und, falls dies zu bejahen sei, eine solche Unterschrift zwingend die eigenhändige Unterschrift des Unternehmers - bei Gesellschaften also die Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters - erfordere.
Anmerkungen
Das FG hatte den Vergütungsantrag mit der Begründung versagt, ein ordnungsgemäßer Antrag setze eine eigenhändige Unterschrift voraus, d.h., nach Ablauf der sechsmonatigen Antragsfrist könne die Unterschriftsleistung nicht mehr fristwahrend nachgeholt werden. Dass das auch gemeinschaftsrechtlich vorgesehene Erfordernis einer Unterschrift nur eine eigenhändige Unterschrift sein könne, ergebe sich bereits aus der Höchstpersönlichkeit der Erklärung. Denn mit dem Antrag müsse der Unternehmer einerseits beteuern, die erklärten Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht zu haben und sich andererseits verpflichten, jeden unrechtmäßig empfangenen Betrag zurückzuzahlen. Durch das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift solle dem gesetzlichen Vertreter vor Augen geführt werden, dass er auch die strafrechtliche Verantwortung für die Richtigkeit seiner steuerlichen Angaben zu übernehmen habe. Nur ausnahmsweise, soweit dem Steuerpflichtigen diese eigenhändige Unterschrift infolge seines körperlichen oder geistigen Zustands oder durch längere Abwesenheit nicht möglich sei, sehe § 150 Abs. 3 S. 1 AO alternativ die (vorläufige) Unterschrift durch einen Bevollmächtigten vor.
Der BFH plädiert in seinem Vorabentscheidungsersuchen dafür, den auch im Gemeinschaftsrecht verwendeten Begriff der Unterschrift EU-weit einheitlich auszulegen. Dies gebiete der Harmonisierungswunsch des Mehrwertsteuerrechts im Gemeinschaftsgebiet. An der EG-Rechtskonformität des vom deutschen Steuerrecht tatsächlich geforderten Eigenhändigkeits-Merkmals, hat der BFH jedoch Zweifel, da das Muster in der Anlage A der 8. EG-RL dieses Merkmal nicht (ausdrücklich) vorsehe.
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