15.03.2010 | Europäischer Gerichtshof
Eigenhändige Unterschrift ist beim Vorsteuervergütungsantrag nicht erforderlich
von RA Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg
Im Ausland ansässige Unternehmen ohne Umsatzsteuerpflicht im Inland können die ihnen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nur im Wege eines Vorsteuervergütungsverfahrens zurückerhalten. Auf Vorlage des BFH (13.8.08, XI R 19/08, BStBl II 09, 497, PIStB 09, 66) hat der EuGH nunmehr geurteilt, dass der Unterschriftsbegriff der 8. EG-RL gemeinschaftsrechtlich einheitlich auszulegen ist und ein Vergütungsantrag nicht zwingend vom Steuerpflichtigen selbst eigenhändig unterschrieben werden muss. Die Unterschrift eines Bevollmächtigten sei ausreichend (EuGH 3.12.09, C-433/08, Abruf-Nr. 100755). |
Sachverhalt
Eine in den Niederlanden ansässige Gesellschaft stellte 2006 beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) einen Vorsteuervergütungsantrag, der im Antragsformular von einem bevollmächtigten deutschen Rechtsanwalt unterschrieben war. Das BZSt lehnte den Antrag auf Vorsteuervergütung unter Hinweis auf die fehlende „eigenhändige Unterschrift“ des Steuerpflichtigen ab. Nach erfolgloser Klage (FG Köln 21.2.08, 2 K 736/07) legte der BFH dem EuGH die Rechtsfrage zur Vorabentscheidung vor, ob der Unterschriftsbegriff in Anhang A der 8. EG-RL zwingend eine eigenhändige Unterschrift des Unternehmers bzw. seines gesetzlichen Vertreters erfordert.
Anmerkungen
Der EuGH hat sich insoweit der Ansicht des BFH angeschlossen und geht davon aus, dass auch der im Gemeinschaftsrecht verwendete Begriff der Unterschrift EU-weit einheitlich auszulegen ist, auch für die 8. EG-RL (ABl. L 331, 11). Bei der Auslegung der 8. EG-RL ist nach Ansicht des EuGH nicht nur der Wortlaut zu berücksichtigen, sondern auch der Zusammenhang und die Ziele, die mit der Regelung verfolgt werden. Hiernach ist der Unterschriftsbegriff im Anhang A der 8. EG-RL für einen Antrag auf Vergütung der Umsatzsteuer einheitlich dahin auszulegen, dass ein solcher Vergütungsantrag nicht zwingend vom Steuerpflichtigen selbst unterschrieben werden muss, sondern dass auch die Unterschrift eines Bevollmächtigten genügt.
Praxishinweis
Die Entscheidung des EuGH hat nur noch für Fälle bis einschließlich VZ 2009 Bedeutung, denn mit den Änderungen des JStG 2009 ist die eigenhändige Unterschrift ab VZ 2010 nur noch bei Papieranträgen von drittlandsansässigen Unternehmen vorgesehen (§ 61a Abs. 1 u. 2 UStDV). Im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmen haben solche Anträge ab 1.1.10 elektronisch an die in ihrem Ansässigkeitsstaat zuständige Steuerbehörde zu übermitteln (§ 18 Abs. 9 Nr. 3 UStG; § 61 Abs. 1 UStDV).
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