09.02.2009 | Bundesfinanzhof
Werbungskostenabzug bei Teilnahme an Auslandstagung
von RA Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg
Aufwendungen für die Teilnahme an einem Auslandskongress können vollständig als Werbungskosten abgezogen werden, wenn die Reise ausschließlich oder weit überwiegend der beruflichen Sphäre zuzuordnen ist - so der BFH in einer aktuellen Entscheidung, mit der er an seine ständige Rechtsprechung anknüpft (BFH 22.7.08, VI R 2/07, Abruf-Nr. 083411). |
Sachverhalt
Der Kläger, der als Mitglied der Apothekerkammer Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erzielt, nahm in den Jahren 2001 und 2002 an einem Fortbildungskongress der Bundesapothekerkammer in Italien teil. Der Kläger reiste unmittelbar am Tag vor Beginn des Kongresses an und nach Ende des Kongresses ab. Nach dem Tagungsprogramm nahm der Kläger regelmäßig an je zwei Fachvorträgen am Vormittag und Nachmittag teil, im Übrigen begleitete er eine ganztägige wissenschaftliche Exkursion. Zum Nachweis seiner Teilnahme an den Veranstaltungen legte der Kläger Testate mit entsprechenden Tagesstempeln, ferner Aufzeichnungen zu den jeweiligen Vorträgen vor. Das FA ließ mit Ausnahme einer Kursgebühr die Aufwendungen nicht zum Werbungskostenabzug zu. Die hiergegen gerichtete Klage war sowohl vor dem FG als auch vor dem BFH erfolgreich.
Anmerkungen
Fortbildungsaufwendungen sind wegen „beruflicher Veranlassung“ als Werbungskosten abzugsfähig, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf besteht und die Aufwendungen subjektiv zur Förderung des Berufs erbracht werden (BFH 4.12.02, VI R 120/01, BStBl II 03, 403). Ob ein konkreter Zusammenhang mit der Berufstätigkeit besteht, ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls zu bestimmen (BFH 10.4.02, VI R 46/01, BStBl I 02, 579). Dies gilt auch dann, wenn eine Bildungsmaßnahme nicht am Wohnort, sondern beispielsweise im Ausland stattgefunden hat (BFH 22.6.06, VI R 61/02, BStBl II 06, 782). Ein vollständiger Abzug sämtlicher Reisekosten (Kursgebühren, Übernachtungskosten, Beförderungskosten) kommt in Betracht, wenn
- der Reise ein unmittelbarer beruflicher Anlass zu Grunde liegt, also der beruflichen Sphäre zuzuordnen ist und die Verfolgung privater Reiseinteressen gerade nicht den Schwerpunkt der Reise bildet oder
- wenn die berufliche Veranlassung der Reise bei Weitem überwiegt und die Verfolgung privater Reiseinteressen (Erholung, Bildung, Horizonterweiterung) von untergeordneter Bedeutung ist (BFH 11.1.07, VI R 8/05, BStBl II 07, 457; BFH 15.3.07, VI R 61/04, BFH/NV 07, 1132).
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