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  • 01.07.2007 | Bundesfinanzhof

    Zu den formellen Anforderungen im Vorsteuer-Vergütungsverfahren

    von Georg Nieskoven, Troisdorf
    Im Ausland ansässige Unternehmer, die mangels entsprechender Umsätze im Inland nicht dem Regelbesteuerungsverfahren unterliegen, aber denen deutsche USt für eigene Leistungsbezüge in Rechnung gestellt wurde, können ihre Vorsteuer nur im Vergütungsverfahren geltend machen. Der BFH hat hierzu in zwei Verfahren geurteilt, dass die dem Vergütungsantrag beizufügende behördliche Bescheinigung eine Aussage zur Unternehmereigenschaft enthalten sowie den Vergütungszeitraum abdecken muss (BFH 18.1.07, V R 22/05, Abruf-Nr. 071167) und dass die für Vorsteuer-Vergütungsanträge gesetzlich vorgesehene Ausschlussfrist von sechs Monaten auch die Einreichung der Originalrechnung umfasst (BFH 18.1.07, V R 23/05, Abruf-Nr. 071166).

     

    Sachverhalt (BFH V R 22/05)

    Der in der Schweiz ansässige Unternehmer U reichte am 30.6.98 für die ihm in 1997 in Rechnung gestellte USt einen Vorsteuervergütungsantrag beim BfF (jetzt BZSt) ein. Neben den Belegen war dem Antrag eine Bescheinigung der Eidgenössischen Steuerverwaltung beigefügt, aus der hervorging, dass U ab dem 1.4.98 in das Verzeichnis der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen war. Ergänzend lag eine Bescheinigung der für die direkten Steuern des Finanzdepartments zuständigen Behörde vom 18.11.97 bei, gemäß der es sich bei der U um eine nach schweizerischem Recht im Handelsregister eingetragene Gesellschaft handelte. Der Vergütungsantrag wurde von der Finanzverwaltung abgelehnt. Nach erfolglosem Einspruch und Klage wies auch der BFH die hiergegen eingelegte Revision ab, da die eingereichten Behördenbescheinigungen die Unternehmereigenschaft der U für den Vergütungszeitraum nicht nachgewiesen habe. 

     

    Sachverhalt (BFH V R 23/05)

    Für die in 1999 bzw. 2000 in Rechnung gestellten Umsatzsteuerbeträge reichte U am 30.6.00 bzw. 29.6.01 Vorsteuervergütungsanträge ein. Den Antragsunterlagen waren die Rechnungen nur in Kopie beigefügt, weshalb das BfF die Vorsteuervergütung ablehnte. Auch die hiergegen von U eingelegten Einsprüche und Klagen blieben erfolglos. Der BFH verwies in der Revision auf die gesetzliche Verpflichtung zur Einreichung von Rechnungsoriginalen und bestätigte die Einschätzung des FG, dass auch für die Originalrechnungseinreichung die sechsmonatige Ausschlussfrist gelte. 

     

    Anmerkungen (Antragsfrist/Originalrechnungsvorlage)

    Nach Auffassung des klagenden U gebe es keine Hinweise dafür, dass sich die in § 18 Abs. 9 S. 3 UStG für den Antrag selbst festgeschriebene Ausschlussfrist auch auf die in § 18 Abs. 9 S. 4 UStG genannten Originalrechnungen beziehe. Zudem untersage ihm das schweizerische Recht eine Überführung von Originalrechnungen ins Ausland.