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  • 01.10.2007 | Bundesfinanzhof

    Zum Besteuerungsrecht für Arbeitslohn nach dem DBA-USA

    von RA Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg
    Wird ein in Deutschland ansässiger Arbeitnehmer in den USA für einen Arbeitgeber tätig, der sowohl in Deutschland als auch in den USA ansässig ist (Art. 4 DBA-USA 1989), ist der auf diese Tätigkeit entfallende Arbeitslohn unter Progressionsvorbehalt von der deutschen Einkommensteuer befreit – so der BFH in seinem Urteil vom 5.6.07 (I R 1/07, Abruf-Nr. 072801).

     

    Sachverhalt

    Der in Deutschland wohnhafte und zur Einkommensteuer veranlagte Kläger gehörte in den Streitjahren (1998 bis 2001) als Arbeitnehmer zum Vorstand einer nach US-amerikanischem Recht gegründeten Kapitalgesellschaft. Diese unterhielt in Deutschland eine im Handelsregister eingetragene Zweigniederlassung, deren Ort der Geschäftsleitung in Deutschland lag. Der US-Arbeitgeber wurde in Deutschland als unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft behandelt, unterhielt aber Sitz und Hauptbüro der Gesellschaft in den USA. Dort hatte der Kläger wenigstens einmal jährlich an einer Aktionärsversammlung teilzunehmen. Zu diesem Zweck hielt sich der Kläger in den Streitjahren arbeitsbedingt 18 Tage, 15 Tage, 13 Tage und fünf Tage jährlich in den USA auf.  

     

    Das beklagte FA weigerte sich, die vom Kläger bei der Einkommensteuer geltend gemachte Steuerfreistellung unter Progressionsvorbehalt für die auf die USA-Tätigkeit entfallenden Gehaltsbestandteile anzuerkennen. Vielmehr bezog das FA auch die aus der Auslandstätigkeit bezogenen Vergütungen in die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer ein. Nach erfolgloser Klage machte der Kläger im Revisionsverfahren einen Verstoß gegen Art. 15 DBA-USA geltend und hatte damit Erfolg. 

     

    Anmerkungen

    Gegenstand des Besprechungsurteils ist die Frage, ob Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit bei Doppelansässigkeit des Arbeitgebers nach dem DBA-USA 1989 (29.8.89, BStBl I, 94) unter Progressionsvorbehalt von der deutschen Einkommensteuer freigestellt sind. Der BFH geht von einer Doppelansässigkeit des US-Arbeitgebers aus und stellt fest, dass die Gehaltsbezüge des Klägers, soweit er seine Tätigkeit im Streitzeitraum an 18, 15, 13 und fünf Tagen in den USA ausübte, nicht in die Bemessungsgrundlage der deutschen Einkommensteuer einbezogen werden dürfen.