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  • 01.08.2006 | Bundesfinanzhof

    Zum Freistellungsverfahren nach § 50d EStG (1997)

    von RA Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg
    In seinem erst jetzt zur Veröffentlichung bestimmten Urteil hat der BFH (28.6.05, I R 33/04, Abruf-Nr. 061473) klargestellt, dass im Freistellungsverfahren nach § 50d EStG 1997 nur darüber zu entscheiden ist, ob aus den darin bestimmten Gründen eine Freistellung von der deutschen Steuer geboten ist. Die Frage, ob steuerpflichtige Einkünfte vorliegen oder ob diese Einkünfte aus anderen Gründen von der Besteuerung freizustellen sind, ist demgegenüber außerhalb des Verfahrens nach § 50d EStG zu entscheiden – und zwar nicht vom Bundesamt für Finanzen, sondern vom Finanzamt. Auch zur Abgrenzung des Freistellungsbescheides von einer Freistellungsbescheinigung nach § 50d EStG liefert die Entscheidung wichtige Praxishilfen.

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin, eine österreichische GmbH, vermarktet Werberechte. Im Streitjahr (1998) räumte sie der Beigeladenen, einer in Deutschland ansässigen GmbH, im Rahmen diverser Sportveranstaltungen Werberechte ein. Hierfür beantragte die Klägerin später beim Bundesamt für Finanzen (BfF) Freistellungsbescheinigungen vom Steuerabzug. Diese Freistellungsbescheide wurden antragsgemäß erteilt. Später machte sie geltend, dass bereits Steuerabzugsbeträge zu ihren Lasten durch die Beigeladene an das örtlich zuständige FA abgeführt worden seien und beantragte die Erstattung dieser Steuerabzugsbeträge. Nach Rückfrage beim FA erstattete das BfF die Steuerabzugsbeträge an die Klägerin. 

     

    Im Jahr 2003 teilte das FA dem BfF mit, dass es auf Grund berichtigter Steueranmeldungen die Steuerabzugsbeträge an die Beigeladene erstattet habe. Auf Grund dieser Doppelerstattung hob das BfF die früheren Freistellungsbescheide auf und forderte von der Klägerin die bereits erstatteten Steuerbeträge zurück. Zur Begründung machte das BfF geltend, dass den Freistellungen die Überlassung von Sponsorrechten zu Grunde lägen, die sich während der Überlassung verbrauchten. Da in diesem Fall nicht für zeitlich begrenzte Rechteüberlassung gezahlt worden sei, komme ein Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 S. 1 Nr. 3; 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG nicht in Betracht. Nachdem das FG Köln (EFG 04, 1053) der Klage noch stattgegeben hatte, hat der BFH nunmehr die Klage abgewiesen und festgestellt, dass das BfF berechtigt war, die erstatteten Beträge zurückzufordern.  

     

    Anmerkungen

    Im Streitfall unterlag die Klägerin mit den von ihr erbrachten Werbeleistungen weder der beschränkten Steuerpflicht (§ 1 Abs. 4; 49 Abs. 1 Nr. 2 d, Nr. 6 EStG 97) noch dem Steuerabzug (§ 50a; 49 Abs. 1 Nr. 2 f EStG 97). Deshalb kam es für den Erstattungsanspruch darauf an, ob der Klägerin ein Freistellungsanspruch nach § 50d Abs. 3 EStG 97 zustand. Nach § 50d Abs. 1 EStG 97 sind bei Einkünften, die dem Steuerabzug (§ 50a EStG 97) unterliegen und nach einem DBA entweder überhaupt nicht oder zu einem niedrigeren Steuersatz besteuert werden, die inländischen Vorschriften über den Steuerabzug ungeachtet der Regelungen des DBA anzuwenden. Der Vergütungsgläubiger hat dann aber im Freistellungsverfahren folgende Möglichkeiten: