01.03.2007 | Bundesfinanzhof
Zur Abfindungszahlung für den Verzicht auf einen zugesagten Arbeitsplatz
Die abkommensrechtliche Behandlung von Zahlungen anlässlich der Beendigung eines Dienstverhältnisses gibt in der Praxis immer wieder Anlass zu Streitigkeiten zwischen Finanzamt und Steuerzahler. Bislang mussten die Gerichte nur über Fälle entscheiden, in denen Arbeitnehmer Zahlungen anlässlich der Beendigung eines in der Vergangenheit vollzogenen Arbeitsverhältnisses bezogen. Nun hat der BFH mit Urteil vom 12.9.06 (I B 27/06, Abruf-Nr. 070671) erstmals darüber entschieden, wie eine Entschädigung zu behandeln ist, die dafür gezahlt wurde, dass ein zugesagtes Arbeitsverhältnis nicht zu Stande kommt. |
Sachverhalt
Der Arbeitnehmer A mit Wohnsitz in der Schweiz wurde zum Geschäftsführer einer GmbH mit Sitz in Deutschland bestellt. Der Dienstvertrag sah eine Tätigkeit als Geschäftsführer bis zum 30.6.01 vor. A wurde darüber hinaus schriftlich zugesagt, dass dieser nach dem 30.6.01 für weitere zwei Jahre als Geschäftsführer der GmbH tätig werden könne. Im Mai 2001 einigten sich jedoch der Gesellschafter der GmbH und A darauf, dass es nicht zu der in Aussicht gestellten weiteren Bestellung zum Geschäftsführer kommen wird. Beide vereinbarten, dass A für den Verzicht auf die in Aussicht gestellte Beschäftigung eine Entschädigung erhält. Für diese wurde dann von der GmbH Lohnsteuer einbehalten und abgeführt.
Unterdessen machte A beim FA die Erstattung der abgeführten Lohnsteuer geltend, da das DBA-Schweiz eine Besteuerung der Abfindung in Deutschland ausschließt. Die Erstattung wurde vom FA abgelehnt. Nach Auffassung des FA handele es sich bei der Zahlung um einen Nachtrag zu den laufenden Gehaltszahlungen des A, die unzweifelhaft in Deutschland steuerpflichtig sind. Im anschließenden Klageverfahren verpflichtete das FG das FA dazu, dem A die Lohnsteuer zu erstatten. Der BFH stimmte im Revisionsverfahren der Vorinstanz zu, da er wegen der Regelungen des DBA-Schweiz ein Besteuerungsrecht für den deutschen Fiskus ablehnte.
Anmerkungen
Der BFH bestätigt mit dieser Entscheidung seine bisherige Rechtsprechung zur abkommensrechtlichen Behandlung von Abfindungen. Danach wird eine Abfindung nicht für bereits geleistete Arbeit bezogen. Sie darf grundsätzlich nur im Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers besteuert werden, auch wenn der Arbeitnehmer in der Vergangenheit in einem anderen Vertragsstaat tätig geworden ist. Etwas anderes gilt lediglich für Zahlungen zur Abgeltung bereits vertraglich erdienter Ansprüche, wie beispielsweise Ausgleichszahlungen für Urlaubs- oder Pensionsansprüche.
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