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  • · Fachbeitrag · DBA-Frankreich

    Besteuerung von Abfindungen bei grenzüberschreitend tätigen Arbeitnehmern

    von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg

    | Der BFH hat entschieden, dass das Besteuerungsrecht Deutschlands für Abfindungen, die aufgrund der Auflösung eines Dienstverhältnisses gezahlt werden, nach Art. 13 Abs. 1 DBA-Frankreich 1959/2001 nicht durch die Grenzgängerregelung des Art. 13 Abs. 5 DBA-Frankreich eingeschränkt wird. Dies gilt insbesondere, wenn die Abfindung auf die Zeit entfällt, in der der Arbeitnehmer unbeschränkt steuerpflichtig in Deutschland war und dort gearbeitet hat ( BFH 1.8.24, VI R 52/20, DStR 24, 2469). |

     

    Sachverhalt

    Der Arbeitnehmer hatte bis zum 31.10.05 einen Wohnsitz im Inland, danach ausschließlich in Frankreich. Seine Einkünfte bezog er in der Zeit von 1995 bis 2015 (129 Monate) aus einem inländischen Arbeitsverhältnis, für das der Arbeitgeber die einbehaltene Lohnsteuer und sonstigen Lohnsteuerabzugsbeträge an das zuständige Finanzamt abführte. Von November 2005 bis einschließlich Juni 2015 (116 Monate) wurde der Arbeitnehmer aufgrund entsprechender Freistellungsbescheinigungen des FA als Grenzgänger nach Art. 13 Abs. 5 DBA-Frankreich von der deutschen Lohnsteuer freigestellt. Die laufenden Einkünfte aus seinem inländischen Arbeitsverhältnis wurden in Frankreich der Einkommensbesteuerung unterworfen. Nach einem längeren Arbeitsrechtsstreit und Beendigung des Dienstverhältnisses zum 30.6.15 erhielt der Arbeitnehmer eine Abfindung, für die der Arbeitgeber nach Einholung einer Bescheinigung nach § 1 Abs. 4 i. V. m. § 39 Abs. 2 und 3 EStG für den steuerpflichtigen Teil der Abfindung (für 129/245 Tage) Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag einbehielt und an das FA abführte.

     

    Der Arbeitnehmer beantragte die Freistellung von diesen Abzugsbeträgen, weil sein Arbeitgeber die Lohnsteuer und sonstigen Abzugsbeträge zu Unrecht an das FA abgeführt habe. Denn als Grenzgänger sei er mit seinen inländischen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit in Frankreich und nicht in Deutschland steuerpflichtig. Das FA vertrat aber die Ansicht, dass die Abfindung entsprechend der Dauer des Innehabens des inländischen Wohnsitzes im Verhältnis zur Dauer des Dienstverhältnisses aufzuteilen und anteilig im Inland steuerbar sei. Das hiergegen geführte Einspruchsverfahren blieb ebenso erfolglos wie die Klage vor dem FG Baden-Württemberg (11.2.20, 6 K 1055/18, EFG 20, 1469). Jetzt blieb auch die Revision vor dem BFH ohne Erfolg.