01.02.2007 | Bundesfinanzhof
Zur festen Geschäftseinrichtung eines Selbstständigen im anderen Vertragsstaat
Einem Selbständigen steht im anderen Vertragsstaat für die Ausübung seiner Tätigkeit gewöhnlich eine feste Geschäftseinrichtung zur Verfügung, wenn ihm von seinem Auftraggeber im Tätigkeitsstaat Räume überlassen werden, die er über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten hinweg immer wieder für mehrere Tage nutzt, und die Räume auch während seiner Abwesenheit dafür bestimmt sind, seiner selbstständigen Tätigkeit zu dienen – so der BFH mit Urteil vom 28.6.06, I R 92/05, Abruf-Nr. 070067). |
Sachverhalt
Der Kläger arbeitete als selbstständiger Unternehmensberater zwischen 2000 und 2002 für verschiedene Auftraggeber in Bosnien-Herzegowina, Bulgarien sowie Serbien-Montenegro. Im Streitjahr 2001 hielt er sich an insgesamt 62 Tagen in Bosnien-Herzegowina, an 77 Tagen in Bulgarien und an 33 Tagen in Serbien-Montenegro auf. Die einzelnen Aufenthalte erstreckten sich über das gesamte Jahr und betrugen zwischen 7 und 33 Tagen, im Jahr 2002 145 Tage. In allen drei Ländern stand dem Kläger als Projektleiter für die Dauer seiner gesamten tatsächlichen Einsatzzeit ununterbrochen ein Projektbüro zur Verfügung. Die im Streitjahr aus Auslandstätigkeit in Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Serbien-Montenegro sowie in Kasachstan erzielten Einnahmen behandelte der Kläger im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung nach dem jeweiligen DBA als steuerfrei. Demgegenüber vertrat das beklagte FA die Ansicht, das Besteuerungsrecht hinsichtlich dieser Einnahmen liege bei Deutschland. Der gegen den entsprechenden Einkommensteuerbescheid gerichteten Klage gab das FG Düsseldorf (EFG 06, 52) statt. Im Revisionsverfahren hat der BFH das Urteil der Vorinstanz aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen.
Anmerkungen
Das Urteil betrifft die Frage, ob einem Inländer für seine im Ausland erbrachte selbstständige Tätigkeit auch dann gewöhnlich eine „feste Geschäftseinrichtung“ im Tätigkeitsstaat zur Verfügung steht, wenn diese für weniger als sechs Monate besteht. Im Gegensatz zum FG hat der BFH diese Frage verneint.
Der Kläger war mit den im Ausland erzielten Einkünften im Inland unbeschränkt steuerpflichtig (§ 8 AO). Allerdings sehen die im Streitfall betroffenen DBA mit Bulgarien (Art. 22 Abs. 1a DBA-Bulgarien vom 2.6.87, BGBl II 88, 771), Jugoslawien (Art. 24 Abs. 1a DBA-Jugoslawien vom 26.3.87, BGBl II 88, 4745 und BGBl II 97, 961) sowie Kasachstan (Art. 23 Abs. 2a DBA-Kasachstan vom 26.11.97, BStBl I 98, 1030) im Inland eine Steuerbefreiung hinsichtlich der Einkünfte vor, die im (ausländischen) Tätigkeitsstaat besteuert werden können.
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