01.12.2005 | Bundesfinanzhof
Zusammenveranlagung bei EU-Ehegatten
In einem Vorlagebeschluss will der BFH (28.6.05, I R 114/04, Abruf-Nr. 052632 ) vom EuGH wissen, ob ein Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit (Art. 43 EGV) vorliegt, wenn einem gebietsansässigen Steuerpflichtigen die Zusammenveranlagung zur ESt mit seinem im EU-Ausland wohnenden Ehegatten, von dem er nicht getrennt lebt, mit der Begründung versagt wird, dieser habe sowohl mehr als 10 v.H. der gemeinsamen Einkünfte als auch mehr als 24.000 DM erzielt, wenn diese Einkünfte nach österreichischem Recht steuerfrei sind. |
Sachverhalt
Der Kläger ist österreichischer Staatsbürger mit Wohnsitz im Inland, seine Ehefrau ist in Österreich wohnhaft. Im Streitfall (1997) erzielte der Kläger im Inland steuerpflichtige Einkünfte. Seine nichtberufstätige Ehefrau erhielt im VZ Lohnersatzleistungen von 27.000 DM, über die das österreichische FA eine entsprechende amtliche Bescheinigung EU/EWR ausstellte. Im Zuge des Veranlagungsverfahrens legte der Kläger eine berichtigte Bescheinigung EU/EWR vor und machte geltend, dass die bezogenen Lohnersatzleistungen in Österreich steuerfrei seien. Das FA lehnte eine Zusammenveranlagung (§ 26 EStG) ab und behandelte die steuerfreien ausländischen Sozialleistungen im Inland als steuerpflichtige Einkünfte. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren machte der Kläger einen Verstoß gegen EU-Recht geltend, da ein Steuerpflichtiger eines EU-Landes nicht schlechter gestellt werden dürfe als ein inländischer Steuerpflichtiger. Die nach österreichischem Recht steuerfreien Ersatzleistungen müssten auch im Inland im Rahmen von § 1 Abs. 3 EStG als steuerfrei behandelt werden. Die Klage vor dem FG Düsseldorf war erfolgreich. Im Revisionsverfahren hat der BFH nunmehr das Verfahren ausgesetzt.
Anmerkungen
Der Vorlagebeschluss des BFH betrifft die Ermittlung der Einkünftegrenze des § 1 Abs. 3 S. 2 EStG bei steuerfreien Einkünften des im EU-Ausland wohnhaften Ehegatten. Hierbei geht es um die Rechtsfrage, ob sich Begriff und Ermittlung der Einkünfte ausschließlich nach deutschem Steuerrecht bestimmen oder – mit Rücksicht auf europäisches Gemeinschaftsrecht – nach dem Recht des jeweiligen Wohnsitzstaates.
Bei nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten kommt auf Antrag auch dann eine Zusammenveranlagung zur ESt in Betracht, wenn nur einer von ihnen die Voraussetzungen der unbeschänkten oder der fiktiven unbeschränkten Steuerpflicht erfüllt. Folgende Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein:
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