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  • 01.05.2007 | Europäischer Gerichtshof

    Zur rechtmäßigen Zusammenveranlagungvon Ehegatten im EU-Ausland

    von RA Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg
    Der EuGH (25.1.07, C-329/05, Abruf-Nr. 071455) hat jetzt unter Hinweis auf die Niederlassungsfreiheit (Art. 43 EG n.F.) festgestellt, dass in verschiedenen EU-Mitgliedsstaaten lebende Ehegatten hinsichtlich der Zusammenveranlagung nicht schlechter gestellt werden dürfen als ausschließlich in einem Mitgliedsstaat ansässige und erwerbstätige Ehegatten. Die Versagung der Zusammenveranlagung von Ehegatten in solchen Fällen verstößt deshalb gegen EU-Recht.

     

    Sachverhalt

    Der Kläger ist österreichischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz im Inland, seine Ehefrau wohnt in Österreich. Im Streitjahr (1997) erzielte der Kläger im Inland steuerpflichtige Einkünfte. Seine nicht berufstätige Ehefrau erhielt im VZ Lohnersatzleistungen von 27.000 DM, über die das österreichische FA eine entsprechende amtliche Bescheinigung EU/EWR ausstellte. Im Zuge des Veranlagungsverfahrens legte der Kläger eine berichtigte Bescheinigung EU/EWR vor und machte geltend, dass die bezogenen Lohnersatzleistungen in Österreich steuerfrei seien. Das FA lehnte eine Zusammenveranlagung ab und behandelte die steuerfreien ausländischen Sozialleistungen im Inland als steuerpflichtige Einkünfte.  

     

    Nach erfolglosem Einspruchsverfahren machte der Kläger einen Verstoß gegen EU-Recht geltend. So müssten die nach österreichischem Recht steuerfreien Ersatzleistungen auch im Inland im Rahmen von § 1 Abs. 3 EStG als steuerfrei behandelt werden. Im Revisionsverfahren legte der BFH (Jahn, PIStB 05, 298) die Streitsache dem EuGH zur Prüfung eines Verstoßes gegen EU-Recht vor, wenn in zwei Mitgliedsstaaten der EU lebenden Ehegatten die Zusammenveranlagung versagt wird. Der EuGH hat sich den Bedenken des BFH angeschlossen und einen Gemeinschaftsrechtsverstoß bejaht. 

     

    Anmerkungen

    Die Zusammenveranlagung von Ehegatten (§ 26 EStG), die in zwei Mitgliedsstaaten leben, kann nicht mit der Begründung versagt werden, dass die Voraussetzungen der Einkünftegrenze nach § 1 Abs. 3 S. 2 EStG nicht erfüllt seien, auch wenn der im EU-Ausland wohnhafte Ehegatte im anderen Mitgliedsstaat steuerfreie Einkünfte erzielt. Andernfalls liegt nach Auffassung des EuGH ein Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit vor. 

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