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  • 01.02.2000 · Fachbeitrag · Bundesfinanzministerium

    Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur atypisch stillen Beteiligung bestätigt

    | Einkünfte eines inländischen Gesellschafters aus einer im DBA Ausland ansässigen atypisch stillen Beteiligung werden als ausländische Betriebsstätteneinkünfte im Inland von der Besteuerung freigestellt. Die Abkommensbestimmungen über Unternehmensgewinne (Art. 7 OECD-MA) einschließlich der Regelungen über die Vermeidung der Doppelbesteuerung im Ansässigkeitsstaat der Gesellschafter sind auch dann anzuwenden, wenn die jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen diese Gewinnanteile nicht ausdrücklich den Unternehmensgewinnen zuordnen. |