01.09.2005 | Bundesministerium der Finanzen
BMF nimmt zur Steuerfreistellung ausländischer Einkünfte Stellung
Sind Einkünfte eines Arbeitnehmers nach einem DBA steuerfrei, wird die Steuerbefreiung seit dem Veranlagungszeitraum 2004 nur gewährt, wenn der Arbeitnehmer nachweist, dass der andere Staat auf sein Besteuerungsrecht verzichtet hat oder dass die in dem anderen Staat auf die Einkünfte festgesetzten Steuern entrichtet wurden (§ 50d Abs. 8 EStG). Mit dieser Regelung soll sichergestellt werden, dass der Arbeitslohn im Rahmen eines internationalen Mitarbeitereinsatzes einer einmaligen Besteuerung unterliegt. Der folgende Beitrag stellt die Regelung dar und bezieht hierbei das zu § 50d Abs. 8 EStG am 21.7.05 ergangene Merkblatt des BMF (IV B 1 – S 2411-2/05) ein. |
1. Anwendungsbereich
Die Nachweispflicht gilt nur, wenn Arbeitslohn nach einem DBA steuerbefreit ist. Aus Vereinfachungsgründen scheidet diese jedoch vorläufig aus, wenn der nach einem DBA steuerfreie Arbeitslohn 10.000 EUR nicht überschreitet. Dem Arbeitnehmer wird aber eine Steuerbefreiung für die unter den Auslandstätigkeitserlass fallenden Einkünfte aus Nicht-DBAStaaten (BMF 31.10.83, BStBl I, 470) auch dann gewährt, wenn er keinen Nachweis darüber erbringen kann, dass ein anderer Staat die freigestellten Einkünfte besteuert hat oder auf die Besteuerung verzichtet hat. Die Höhe des freizustellenden Arbeitslohns ist in diesem Fall unmaßgeblich.
2. Ermittlung der freizustellenden Einkünfte
Die Einkünfte, für die eine Freistellung begehrt wird, sind nach deutschem Steuerrecht zu ermitteln. Diese unterliegen aber nur in den seltensten Fällen in dem anderen Staat in der gleichen Höhe einer „korrespondierenden“ Besteuerung. Ursache hierfür kann beispielsweise sein, dass dort andere Steuerbefreiungen gewährt werden oder für Sachbezüge andere Bewertungsregelungen gelten als im deutschen Steuerrecht. Nicht selten werden Sachverhalte auch zu einem anderen Zeitpunkt besteuert als in Deutschland (z.B. bei Aktienoptionen). In diesen Fällen hat der Arbeitnehmer die Ursachen für die unterschiedliche Höhe der berücksichtigten Einkünfte glaubhaft zu machen – z.B. durch eine Kopie der ausländischen Steuererklärung oder des Steuerbescheides.
3. Nachweis über die Entrichtung der Steuern
Der Nachweis über die im Ausland gezahlten Steuern ist grundsätzlich durch Vorlage des ausländischen Steuerbescheids und eines Zahlungsbelegs zu erbringen.
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