01.06.2007 | Bundesministerium der Finanzen
BMF verständigt sich mit Belgien über Arbeitnehmerabfindung
Das BMF und das FM des Königreichs Belgien haben am 15.12.06 eine auf Art. 25 Abs. 3 DBA-Belgien gestützte Verständigungsvereinbarung über die abkommensrechtliche Behandlung von Arbeitnehmerabfindungen getroffen (BMF 10.1.07, IV B 6-S-1301 BEL-1/07, Abruf-Nr. 071820). Es geht um die Frage, ob Abfindungen im Wohnsitzstaat besteuert werden oder in dem Staat, in dem die abgefundene Tätigkeit ausgeübt wurde. |
Inhalt des Schreibens
Nach der Verständigungsvereinbarung soll das Besteuerungsrecht der beiden Staaten für Abfindungen vom wirtschaftlichen Hintergrund der jeweiligen Zahlung abhängen. Sofern eine Abfindung Versorgungscharakter hat, soll sie als Ruhegehalt (Art. 18 DBA-Belgien) nur im Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers besteuert werden. Wenn es sich aber bei der Abfindung um eine im Rahmen des Arbeitsvertrags geleistete Nachzahlung von Löhnen, Gehältern oder anderen Vergütungen handelt, kann sie in dem Staat besteuert werden, in dem die Tätigkeit ausgeübt wurde (Art. 15 Abs. 1 DBA-Belgien). Das gleiche soll gelten, wenn eine Abfindung allgemein für die Auflösung des Arbeitsvertrags gezahlt wird. Sollte der Arbeitnehmer in der Zeit vor der Auflösung des Arbeitsvertrags teils in seinem Wohnsitzstaat und teils in dem anderen Staat tätig gewesen sein, ist die Abfindung zeitanteilig in beiden Staaten zu besteuern.
Beachte: Die Verständigungsvereinbarung wurde am 15.12.06 getroffen, und soll auf alle Fälle anzuwenden sein, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht „abgeschlossen“ waren. In Deutschland wird die Finanzverwaltung die Vereinbarung demnach wohl auf alle noch nicht bestandskräftigen Steuerfestsetzungen anwenden. Dagegen soll die Verständigungsvereinbarung nicht auf Zahlungen aus öffentlichen Kassen anwendbar sein.
Anmerkungen und Praxishinweise
Die deutsche Finanzverwaltung wird nun basierend auf der Verständigungsvereinbarung Abfindungen nach dem DBA-Belgien abweichend von dem behandeln, was allgemein für die abkommensrechtliche Beurteilung von Abfindungen gilt: Nach der Rechtsprechung des BFH und nach Auffassung der Finanzverwaltung gilt für die abkommensrechtliche Beurteilung von Abfindungen, dass diese nicht für bereits geleistete Arbeit bezogen werden. Abfindungen dürfen daher grundsätzlich nur im Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers besteuert werden, auch wenn der Arbeitnehmer in der Vergangenheit in einem anderen Vertragsstaat tätig geworden ist.
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