01.02.2005 | Bundesministerium
Verständigungsvereinbarung mit Polen
Am 25.11.04 haben sich die zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über die Anwendung der Amtshilfe bei der Beitreibung von Steuern (Art. 28 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 Buchst. d DBA-Polen) sowie über die Anwendung der 183-Tage-Regelung gemäß Art. 15 Abs. 2 Buchst. a DBA-Polen verständigt (BMF 23.12.04, - IV B 1 - S 1301 POL - 57/04, Abruf-Nr. 050216),. Für die Durchführung der Amtshilfe bei der Beitreibung von steuerlichen Ansprüchen sind die EG-Beitreibungsrichtlinie (Richtlinie 76/308/EWG) i.d.F. der Richtlinie 2001/44/EG sowie die von der EU-Kommission erlassenen Durchführungsbestimmungen (Richtlinie 2002/94/EG) zugrunde zu legen. Damit wurde die Voraussetzung dafür geschaffen, das Art. 28 DBA-Polen mit dem Anwendungszeitpunkt der übrigen Vorschriften des Abkommens zum 1.1.05 zusammenfällt. Außerdem leisten die Vertragsstaaten sich gegenseitig Amtshilfe bei der Beitreibung von Steueransprüchen, die vor dem Inkrafttreten des Abkommens entstanden sind. Für die Fälle, in denen ein Arbeitnehmer von einem deutschen Unternehmer im Jahr 2004 nach Polen entsandt wurde und die Dauer der Entsendung über den 1.1.05 hinausgeht, stimmt Polen im Hinblick auf die 183-Tage-Regelung mit der Auffassung des BMF (29.10.04, BStBl I, 1026) überein. Demnach ist der Gesamtzeitraum zu betrachten, auch wenn der Beginn des 12-Monats-Zeitraums noch im Jahr 2004 lag.(OH)