Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 06.11.2008 | DBA Belgien

    Das belgische Special Tax Regime – Kein DBA-Schutz bei beschränkter Steuerpflicht in Deutschland

    von StB RA Dipl.-Jur. Tim Lühn, Düsseldorf

    Zur Förderung des Wirtschaftsstandorts Belgien wurde bereits in den 80er Jahren das sogenannte Special Tax Regime eingeführt. Danach werden die von einem ausländischen Unternehmen vorübergehend nach Belgien entsandten ausländischen Führungskräfte, Wissenschaftler sowie Spezia­listen steuerlich begünstigt. Die Begünstigungen sollen insbesondere den belgischen Unternehmen dienen, indem sonst nicht abzugsfähige Aufwendungen als abzugsfähig gelten. Daneben können entsandte Arbeitnehmer bestimmte im Ausland erzielte Gehaltsbestandteile in Belgien auf Antrag als steuerfrei behandeln. Der folgende Beitrag stellt die Voraussetzungen des belgischen Special Tax Regime sowie die steuerlichen Vor- und Nachteile dar.  

    1. Anwendungsbereich des belgischen Special Tax Regime

    Die Voraussetzungen des belgischen Special Tax Regime werden in der Verwaltungsrichtlinie der belgischen Steuerbehörden vom 8.8.83 (vgl. Circulaire Nr. Ci.RH.624/325 294) geregelt.  

     

    • Die Vorteile des Special Tax Regime können lediglich von Führungskräften, Wissenschaftlern oder Spezialisten in Anspruch genommen werden, die nur eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen. Ausdrücklich ausgeschlossen sind somit solche Arbeitnehmer, die eine belgische (erste oder zweite) Staatsangehörigkeit besitzen.

     

    • Die begünstigte Person muss eine Funktion oder Aufgabe ausüben, die besondere Kenntnisse oder Verantwortung voraussetzt, also z.B. keine rein administrative Tätigkeit oder Sekretariatstätigkeit. Indizien hierfür sind beispielsweise die Höhe des Gehalts (mindestens 2.800 EUR monatlich), ein Universitätsabschluss, Berufserfahrung vor der Entsendung nach Belgien oder die Anzahl der untergeordneten Mitarbeiter.

     

    • Ferner darf die Person nur vorübergehend von einem ausländischen Unternehmen zu einem belgischen Konzernunternehmen entsandt sein. Beispielsweise ist das belgische Special Tax Regime dann nicht anwendbar, wenn sich der Arbeitnehmer vor Tätigkeitsbeginn bereits in Belgien befunden hat und nicht vom Ausland nach Belgien entsandt wird.

     

    • Die bisherige Bindung zum Ausland muss weiterbestehen und es darf noch keine gefestigte Bindung zu Belgien eingetreten sein. Eine entsprechende Bindung an das Ausland ist z.B. unter den folgenden Indizien anzunehmen: