· Fachbeitrag · USA
Steuerliche Behandlung von US-Krankenversicherungsbeiträgen
von StB Peter Scheller, FB für Zölle und Verbrauchsteuern, Hamburg und StB Alexander Wangerowski, Bielefeld
| Die steuerliche Behandlung von Krankenversicherungsbeiträgen in Deutschland ist an sich wenig spektakulär. Haben die Versicherungsunternehmen oder sonstigen Träger ihren Sitz in den USA, ergeben sich jedoch einige Besonderheiten und auch Zweifelsfragen, die bisher nicht abschließend durch die Finanzverwaltung und Rechtsprechung geklärt sind. Dies gilt sowohl für Arbeitgeber- als auch Arbeitnehmerbeiträge. |
1. US-Krankenversicherungen
Die USA kennen keine gesetzliche Krankenversicherung, die der deutschen Krankenversicherung vergleichbar ist. Die Medicare ist ein nationales Krankenversicherungsprogramm, das auf das Jahr 1966 zurückgeht. Sie ist schon bezüglich des abgesicherten Personenkreises stark eingeschränkt. Abgesichert werden nur Krankheitskosten von Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder an bestimmten schweren Krankheiten leiden (HHS.gov U.S. Department of Health & Human Services; www.iww.de/s7882). Daneben ist der Versicherungsschutz inhaltlich und geografisch erheblich beschränkt, sodass ein Versicherungsschutz bei in Deutschland ansässigen Personen regelmäßig nicht gewährt wird (www.iww.de/s7883).
Die Beiträge werden direkt vom Arbeitgeber einbehalten und an die US-amerikanische Finanzbehörde IRS überwiesen. Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile betragen jeweils 1,45 % auf den Gesamtlohn, mit einem Zusatzbeitrag für Arbeitnehmer mit höherem Einkommen. Selbstständige zahlen dieselben Sätze im Rahmen der Self-Employment Tax.
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