01.05.2003 · Fachbeitrag · DBA-Belgien
Neue Grenzgängerbesteuerung nach dem DBA Belgien
| Das derzeitige DBA mit Belgien (vgl. BStBl I 69, 38) enthält eine Sonderregelung für Grenzgänger. Danach hat bei Arbeitnehmern, die in dem einen Staat ihre ständige Arbeitsstätte und in dem anderen Staat ihren ständigen Wohnsitz haben, an den sie arbeitstäglich zurückkehren (Grenzgänger), der Wohnsitzstaat das ausschließliche Besteuerungsrecht für die Arbeitseinkünfte. Diese Regelung hat zu enormen Nachteilen geführt bei von Belgien nach Deutschland einpendelnden Grenzgängern. Der Grund: Zum einen ist die Einkommensteuerbelastung im Wohnsitzstaat Belgien deutlich höher als in Deutschland. Zum anderen ist die Belastung mit Sozialversicherungsabgaben aber in Deutschland höher. Da die Sozialversicherungsbeiträge im Tätigkeitsstaat erhoben werden, werden belgische Grenzgänger somit geradezu „doppelt bestraft“. Die Gesamtabgabenlast bei deutschen Grenzgängern ist hingegen durch den Vorteil der niedrigeren deutschen Steuer sowie der niedrigeren belgischen Sozialversicherungsabgaben viel geringer. Um dieses Ungleichgewicht zu beseitigen, haben Deutschland und Belgien ein Zusatzabkommen zum DBA geschlossen, das voraussichtlich ab 1.1.04 in Kraft tritt. |
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