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  • 07.07.2011 | DBA-Frankreich

    Berechnung der Aufenthaltsdauer nach der 183-Tage-Regelung

    von RA FAStR Michael Bisle, Augsburg

    Das FG Baden-Württemberg hat sich in einem aktuellen Urteil mit der Anwendung der 183-Tage-Regelung des Art. 13 Abs. 4 Nr. 1 DBA-Frankreich beschäftigt. Danach zählen nur solche Tage als Aufenthaltstage im Inland, an denen sich die in Frankreich ansässige Person berufsbedingt physisch im Inland aufhält. Folglich fallen Wochenenden und Feiertage, an denen sich die Person nicht berufsbedingt physisch im Inland aufhält, nicht unter die 183-Tage-Regelung (FG Baden-Württemberg 12.1.11, 2 K 73/07; Revision zugelassen, Abruf-Nr. 112041).

     

    Sachverhalt

    Ein Franzose mit Wohnsitz in Frankreich war für seinen französischen Arbeitgeber auch in Deutschland tätig, und zwar in 2001 an 166 Werktagen und in 2002 an 157 Werktagen. An den Arbeitstagen kehrte er täglich an seinen Wohnsitz in Frankreich zurück, am Wochenende hatte er frei und hielt sich nicht in Deutschland auf. Mit dem deutschen FA kam es zum Streit über die Berechnung der Aufenthaltsdauer nach der 183-Tage-Regel gemäß Art. 13 Abs. 4 DBA-Frankreich. Das FA berücksichtigte gemäß der Verständigungsvereinbarung zwischen Deutschland und Frankreich vom 16.2.06 (BStBl I 06, 304) auch Sonn- und Feiertage, Urlaubs- und Krankheitstage und kurze Reisen in den Heimatstaat als Tage des Aufenthalts im Beschäftigungsland und ging von einem deutschen Besteuerungsrecht aus. Dagegen erhob der Franzose Einspruch und Klage. Das FG Baden-Württemberg gab der Klage statt.  

     

    Anmerkungen

    Abweichend von Art. 15 Abs. 1 OECD-MA weist Art. 13 Abs. 1 S. 1 DBA-Frankreich das ausschließliche Besteuerungsrecht für Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit grundsätzlich dem Vertragsstaat zu, in dem die persönliche Tätigkeit ausgeübt wird. Eine Ausnahme ergibt sich aus Art. 13 Abs. 4 DBA-Frankreich, wonach Vergütungen, die eine in Frankreich ansässige Person für eine in Deutschland ausgeübte unselbstständige Arbeit bezieht, nur in Frankreich besteuert werden, wenn drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind, nämlich:  

     

    1. der Empfänger hält sich in Deutschland insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahrs auf,
    2. die Vergütungen werden von einem Arbeitgeber gezahlt, der nicht in Deutschland ansässig ist und
    3. die Vergütungen werden nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung getragen, die der Arbeitgeber in Deutschland hat.