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  • · Fachbeitrag · DBA-Frankreich

    Nur die tatsächlichen Aufenthaltstage sind bei der Anwendung der 183-Tage-Regelung maßgeblich

    von RA StB FAStR Tim Lühn, Lingen/Ems

    Der BFH hat sich in einem aktuellen Urteil mit dem Begriff der Anwesenheitstage nach der 183-Tage-Regelung im DBA mit Frankreich beschäftigt und weicht bei der Berechnung des Zeitraums von 183 Tagen von der Auffassung der Finanzverwaltung ab. Es zählen nur solche Tage als Aufenthaltstage, an denen sich der Arbeitnehmer auch physisch im Tätigkeitsstaat aufgehalten hat. Soweit einer Verständigungsvereinbarung Abweichendes zu entnehmen ist, bindet sie die Rechtsprechung nicht (BFH 12.10.11, I R 15/11, BB 12, 670, Abruf-Nr. 120773).

    Sachverhalt

    Ein Franzose mit Wohnsitz in Frankreich war für seinen französischen Arbeitgeber auch in Deutschland tätig, und zwar 2001 an 166 Werktagen und in 2002 an 157 Werktagen. An den Arbeitstagen kehrte er täglich an seinen Wohnsitz in Frankreich zurück, am Wochenende hatte er frei und hielt sich nicht in Deutschland auf.

     

    Anmerkungen

    Der BFH stellt klar, dass die physische Anwesenheit für die Berechnung eines Aufenthaltstags nach dem Wortlaut von Art. 13 Abs. 4 DBA-Frankreich zwingend erforderlich ist. Dies entspricht auch dem Wortlaut von Art. 15 Abs. 2 OECD-MA, der unverändert in Art. 13 Abs. 4 DBA Frankreich übernommen wurde. Auch der OECD-MK zu Art. 15 bestätigt das Erfordernis der physischen Anwesenheit. Dagegen gelten nach der Verständigungsvereinbarung zwischen Deutschland und Frankreich vom 16.2.06 bei Unterbrechung der Aufenthaltsdauer auch die Sonn- und Feiertage, Urlaubs- und Krankheitstage sowie kurze Unterbrechungen im Zusammenhang mit Reisen in den Heimatstaat als Aufenthaltstage im Beschäftigungsland, auch wenn keine physische Anwesenheit im Beschäftigungsland erfolgt (BMF 3.4.06, IV B 6 - S 1301 FRA - 26/06, BStBl I 06, 304). Dieser Interpretation des Abkommens stimmte der BFH nicht zu. Die Verständigungsvereinbarung vom 16.2.06 ist als bloße Verwaltungsvorschrift damit nicht bindend.

     

    PRAXISHINWEIS |  

    Durch eine deutsch-französische Konsultationsvereinbarung vom 20.12.10 wurde zwar zwischenzeitlich für Besteuerungssachverhalte ab dem VZ 2010 eine gleiche Begriffsdefinition der Aufenthaltstage wie in der Verständigungsvereinbarung eingeführt (Deutsch-Französische Konsultationsvereinbarungsverordnung - KonsVerFRAV, BGBl I, 2138 ), die aber nach Rechtsauffassung des BFH für den Streitfall aufgrund ihres zeitlichen Anwendungsbereichs keine Auswirkung entfaltet. Da zudem Konsultationsvereinbarungen in der Normenhierarchie unterhalb der Regelungen des DBA-Zustimmungsgesetzes als formelles Gesetz stehen, können sie keine Einschränkung der DBA-Regelung herbeiführen. Der Steuerpflichtige sollte sich daher auch gegen Konsultationsvereinbarungen (wie hier bei der Begriffsdefinition der Aufenthaltstage) erfolgreich zu Wehr setzen können.

    Quelle: Ausgabe 04 / 2012 | Seite 86 | ID 32778340