01.01.2005 | DBA-Recht
Arbeitnehmereinkünfte richtig ermitteln
Eine der am häufigsten auftretenden Fragen im Recht der DBA ist sicherlich die Frage, welcher Staat die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit besteuern darf. Die Antwort findet sich in den Art. 15 OECD-MA entsprechenden Vorschriften der jeweiligen DBA. Der steuerpflichtige Arbeitnehmer hat seit 2004 ein erhöhtes Interesse daran, die Zuordnung des Besteuerungsrechts zu klären. Denn ab dem Veranlagungszeitraum 2004 wird dem Steuerpflichtigen die Freistellung von Arbeitslohn nach § 50d Abs. 8 EStG nur noch gewährt, wenn er nachweist, dass der Staat, dem nach DBA das Besteuerungsrecht zusteht, auf dieses Recht verzichtet hat oder dass die in diesem Staat auf die Einkünfte festgesetzte Steuer entrichtet wurde. Der folgende Beitrag beleuchtet die Ausnahmeregel vom Tätigkeitsortprinzip des Art. 15 Abs. 2 OECD-MA und legt Berechnungsbeispiele zur 183 Tagefrist dar.
1. Besteuerungsrecht nach Art. 15 OECD-MA
Nach Art. 15 OECD-MA sind Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit grundsätzlich im Tätigkeitsstaat (Quellenstaat) zu besteuern. In der Bundesrepublik sind die Einkünfte unter Progressionsvorbehalt steuerfrei zu stellen, wenn nach dem jeweiligen DBA Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Befreiungsmethode entsprechend Art. 23 A OECD-MA vereinbart hat und keine Rückfallklausel greift. Bestehen allerdings Rückfallklauseln wird bei nicht nachgewiesener Besteuerung im Quellenstaat von der Freistellungsmethode zur Anrechnungsmethode gewechselt – so z.B. laut DBA-Dänemark (Art. 24 Abs. 3), DBA-Kanada (bis 2000 vgl. dazu BFH 17.12.03, BStBl II 04, 260), DBA-Neuseeland und DBA-Norwegen (jeweils Art. 23 Abs. 3).
Hinweis: Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass die deutsche Finanzverwaltung in Fällen, in denen die Gefahr „weißer Einkünfte“ besteht, häufig von den in den DBA enthaltenen Auskunftsklauseln Gebrauch macht und „Spontanauskünfte“ versendet.
2. Ausnahme zum Tätigkeitsortprinzip
Nach Art. 15 Abs. 2 OECD-MA hat der Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers das Besteuerungsrecht, wenn
- sich der Arbeitnehmer insgesamt nicht länger als 183 Tage innerhalb eines im jeweiligen Abkommen näher beschriebenen Zeitraums im Tätigkeitsstaat aufgehalten oder die Tätigkeit dort ausgeübt hat,
- der Arbeitslohn nicht von einer Betriebsstätte, die der Arbeitgeber im Tätigkeitsstaat hat, getragen wurde und
- der Arbeitgeber, der die Vergütung zahlt, nicht im Tätigkeitsstaat ansässig ist.
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