· Fachbeitrag · Arbeitnehmereinkünfte
Arbeitslohn für Auslandstätigkeiten: Typische Praxisfälle zur Anwendung von DBA und § 50d EStG
von Dipl.-Finw. Jörg Holthaus, Unna
| Bei der Frage, ob Arbeitnehmereinkünfte für Tätigkeiten im Ausland steuerpflichtig oder steuerfrei sind, sind neben den diffizilen DBA-Regelungen auch noch spezielle Regelungen in § 50d EStG zu beachten. Anhand von typischen Praxisfällen werden im Folgenden häufig zu findende Konstellationen untersucht. Dabei wird unterstellt, dass der Arbeitnehmer weiterhin einen Wohnsitz in Deutschland unterhält, der auch den Mittelpunkt seiner persönlichen und wirtschaftlichen Lebensinteressen darstellt. |
1. Quellensteuerrechte nach DBA bei Arbeitnehmereinkünften
Alle von Deutschland abgeschlossenen DBA geben einem anderen Staat bei „normalen“ Arbeitnehmern nur dann ein Besteuerungsrecht am Arbeitslohn für in Deutschland ansässige Arbeitnehmer, wenn die Tätigkeit körperlich/physisch im anderen Staat ausgeübt wird. Dieses Tätigkeitsprinzip findet sich entsprechend im Art. 15 Abs. 1 OECD-MA und in der deutschen Verhandlungsgrundlage für DBA. Das Tätigkeitsprinzip wird bei Arbeitnehmereinkünften in allen DBA lediglich durch das Kassenstaatsprinzip bei Bezügen aus öffentlichen Kassen und dem Schuldnerprinzip bei Bordpersonal von Schiffen und Luftfahrzeugen durchbrochen. Eine Besonderheit enthält das DBA-Spanien, wo auch Berufskraftfahrer in die Regelung für Bordpersonal einbezogen werden. Daneben gilt das Schuldnerprinzip bei Geschäftsführern, Prokuristen u. ä. Personen nach den DBA mit Belgien, Dänemark, Kasachstan, Österreich, Polen, Schweden und der Schweiz.
1.1 Reine Wohnsitzstaatsbesteuerung bei kürzeren Auslandseinsätzen
Für Arbeitnehmer, die nicht unter die o. g. Sonderregelungen für öffentliche Kassen, Bordpersonal oder Geschäftsführer fallen, gilt nach dem klassischen Arbeitnehmerartikel (Art. 15 Abs. 2 OECD-MA) die „183-Tage-Regel“. Danach hat der Ansässigkeitsstaat bei Arbeitsaufenthalten von unter 183 Tagen innerhalb eines bestimmten Bezugszeitraums (meist variabler 12-Monats-Zeitraum, teilweise Kalenderjahr oder abweichende Steuerjahre) das alleinige Besteuerungsrecht, wenn der Arbeitgeber nicht im ausländischen Tätigkeitsstaat ansässig ist und der Arbeitnehmer nicht für eine DBA-rechtliche Betriebsstätte seines Arbeitgebers im anderen Staat arbeitet. Eine Ausnahme stellen lediglich angestellte darbietende Künstler und Sportler dar, die nach fast allen DBA unabhängig von der Aufenthaltsdauer im Auftrittsstaat besteuert werden dürfen (Art. 17 OECD-MA).
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