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  • 15.03.2010 | DBA-Schweiz

    Besteuerung von Einmalzahlungen aus einer Schweizer Pensionskasse

    von RA Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg

    Sozialversicherungsrenten von ausländischen Versorgungsträgern unterliegen unabhängig davon, ob sie ein im Inland steuerpflichtiger Grenzgänger laufend oder in einem Einmalbetrag bezieht, der (ausschließlichen) Besteuerung im Inland (Art. 21 DBA-Schweiz). Kapitalleistungen aus Schweizer Versorgungseinrichtungen sind nicht nach § 3 Nr. 3 EStG steuerfrei. Diese Grundsätze gelten nach Ansicht des FG Baden-Württemberg (23.10.09, 11 K 4308/08, Abruf-Nr. 094114 , Rev. BFH X R 61/09) auch dann, wenn eine Grenzgängerin von einer Schweizer Pensionskasse eine Teilauszahlung zur Förderung des Wohneigentums vor Rentenbeginn bezieht.

     

    Sachverhalt

    Die im Inland steuerpflichtige Klägerin arbeitete im Streitjahr 2006 als Grenzgängerin bei einer Schweizer AG. Der Arbeitgeber hatte sich für die Altersvorsorge einer Schweizer Pensionskasse angeschlossen, einem Träger einer gesetzlich angeordneten obligatorischen Versicherung. Im Rahmen der Altersversorgung leisteten Arbeitgeber und Klägerin dort Beiträge zur Alters- und Hinterbliebenenversicherung. Im Streitjahr beantragte die Klägerin bei dem Versorgungsträger eine Teilauszahlung zur Förderung des eigengenutzten Wohneigentums, die ihr - unter Abzug einbehaltener Schweizer Quellensteuer - vor Rentenbeginn auch ausgezahlt wurde. Im Rahmen der ESt-Erklärung machte die Klägerin als Grenzgängerin geltend, der vom Versorgungsträger erhaltene Vorwegbezug sei in Deutschland steuerfrei. Das FA unterwarf die ausgezahlte Kapitalleistung jedoch als sonstige Einkünfte i.S. des § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG der inländischen Besteuerung. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren machte die Klägerin im Klageverfahren geltend, die Kapitalabfindung aufgrund einer gesetzlichen Rentenversicherung sei nach § 3 Nr. 3 EStG steuerfrei. Die Klage blieb erfolglos. Das FG hat jedoch die Revision zugelassen.  

     

    Anmerkungen

    Das FG-Urteil betrifft die Frage, ob eine von einem Schweizer Versorgungsträger an einen Grenzgänger ausgezahlte Einmalleistung zur Förderung des eigengenutzten Wohneigentums im Inland steuerpflichtig ist. Das Altersvorsorgesystem der Schweiz beruht auf drei Säulen: der gesetzlichen Rentenversicherung, der betrieblichen Altersvorsorge und der Eigenvorsorge der Arbeitnehmer. Ein Schweizer Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, muss diese bei einer Vorsorgeeinrichtung versichern. Die berufliche Vorsorge wird durch Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber finanziert. Die obligatorische betriebliche Altersvorsorge ist Teil der Sozialversicherung. Bis drei Jahre vor Entstehung des Altersleistungsanspruchs kann die Auszahlung eines Teilbetrages zur Förderung des eigengenutzten Wohneigentums beantragt werden. Die Kapitalleistung unterliegt in der Schweiz der nachgelagerten Besteuerung. Bei einem Empfänger mit Wohnsitz außerhalb der Schweiz wird die in der Schweiz gezahlte Quellensteuer auf Antrag erstattet, wenn der Leistungsempfänger belegt, dass die zuständige ausländische Steuerbehörde von der Kapitalleistung Kenntnis hat. Vor diesem Hintergrund kann die FG-Entscheidung wie folgt zusammengefasst werden:  

     

    • Der an einen Grenzgänger von einer Schweizer Pensionskasse ausgezahlte Vorbezug zur Förderung des eigengenutzten Wohneigentums stellt kein Ruhegehalt (Art. 19 DBA-Schweiz) dar. Er unterliegt als Altersrente nach Art. 21 DBA-Schweiz der ausschließlichen Besteuerung im Inland. Denn nach deutschem Recht stellt der Vorbezug von Leistungen einer gesetzlichen Rentenversicherung sonstige Einkünfte i.S. des § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG dar.

     

    • Auch Vorausleistungen einer Schweizer Pensionskasse zur Förderung des eigengenutzten Wohneigentums sind Teil der nach Schweizerischem Recht obligatorischen Altersvorsorge und somit Teil der Sozialversicherungsrente. Die Frage einer gesetzlichen Beitragspflicht ist hierbei nach Schweizerischem Recht zu beurteilen (BFH 29.4.09, X R 31/08).