01.12.2006 | Der praktische Fall
Besteuerung von Mannschaftssportlern nach dem DBA Deutschland/Türkei
Wechseln deutsche Profi-Sportler zu ausländischen Vereinen und behalten gleichzeitig ihren deutschen Wohnsitz bei, stellt sich die Frage, wie die im Ausland erzielten Einkünfte in Deutschland zu behandeln sind. Der folgende Musterfall zeigt besondere Auslegungsschwierigkeiten bei Anwendung des DBA Deutschland/Türkei (DBA-Türkei) auf.
1. Ausgangssachverhalt
Dirk Nobicki steht beim Bundesligaverein FC Korbein als Profi-Basketballer unter Vertrag und erzielt Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit (§ 19 EStG). Aufgrund seiner starken Saisonleistung ist der türkische Verein Korbülü an ihm interessiert und bietet ihm einen Zweijahresvertrag an. Sein Gehalt soll umgerechnet 200.000 EUR p.a. betragen, wobei Korbülü sich zur Begleichung sämtlicher Steuern verpflichten will (Nettolohnabrede). Für Nobicki stellt dies eine enorme finanzielle Verbesserung dar, sodass er das Angebot annimmt.
Nobicki ist verheiratet, hat zwei schulpflichtige Kinder und lebt mit seiner Familie derzeit in München. Seine Ehefrau möchte mit den Kindern auf jeden Fall auch weiterhin dort leben. Nobicki fragt nun seinen Steuerberater, wie sein türkisches Gehalt in Deutschland steuerlich zu behandeln sein wird. Falls dies etwas nütze, sei er auch dazu bereit, seinen Wohnsitz in Deutschland abzumelden und einen Wohnsitz in der Türkei anzumelden. Seine Ehefrau hat jedoch schon angekündigt, dass sie zumindest für die Laufzeit dieses ersten Vertrages keinesfalls in die Türkei ziehen möchte.
2. Lösung nach dem OECD-MA
Würde Nobicki in ein Land ziehen, mit dem ein DBA entsprechend der Formulierung des OECD-MA besteht, wäre der Sachverhalt eindeutig. Im MA ist das Verhältnis zwischen Art. 15 (unselbstständige Arbeit) und Art. 17 (künstlerische und sportliche Tätigkeit) so geregelt, dass Art. 17 der Vorschrift des Art. 15 als Spezialregelung generell vorgeht. Dies gilt auch für alle angestellt tätigen Sportler. Die Formulierung „persönlich ausgeübte Tätigkeit“ in Art. 17 Abs. 1 OECD-MA hat bei dieser Auslegungsfrage keine materielle Bedeutung. Denn durch diese Formulierung soll nur die vom Sportler selbst ausgeübte Tätigkeit von der Tätigkeit sogenannter Sportler-Gesellschaften (insbesondere Verleihgesellschaften) abgegrenzt werden.
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