01.02.2005 | Der praktische Fall
Besteuerung von Zinseinkünften einer polnischen Personengesellschaft
Bei einer gesellschafterbezogenen Betrachtungsweise sind Personengesellschaften im Vergleich zu Kapitalgesellschaften vorteilhafter. Mit dieser können die im Ausland günstigen Steuersätze als Endbesteuerung sichergestellt werden. Gleichzeitig ist jedoch die Besteuerung von Einkünften aus Personengesellschaften – insbesondere von Sondervergütungen –hochkomplex, da mehrere Steuerrechtsordnungen und zusätzlich das DBA-Recht zu beachten sind. Ein einfaches Beispiel aus der deutsch-polnischen Praxis soll das Herangehen aufzeigen.
1. Sachverhalt
A, B und C gründen eine polnische OHG – eine so genannte spólka jawna (sp. j.) – mit Sitz in Warschau und produzieren dort Gartenzwerge. Die sp. j. erwirtschaftet Erwerbseinnahmen von 900 GE. Ferner gewährt A, der nur über einen Wohnsitz in Frankfurt (Oder) verfügt, der sp. j. ein Darlehen von 600 GE, das mit fremdüblichen 10 v.H. verzinst wird.
2. Lösung
In Polen gilt das Transparenzprinzip bei Personengesellschaften. Gleichzeitig lässt das polnische Steuerrecht in Anknüpfung an das Zivilrecht Rechtsbeziehungen zwischen den Gesellschaftern und den Personenhandelsgesellschaften grundsätzlich zu. Während Mietverträge steuerlich akzeptiert werden, erfolgt bei Darlehensvergütungen jedoch eine Abzugsbeschränkung hinsichtlich des auf den Darlehensgewährenden Gesellschafter entfallenden Zinsanteils. Arbeitsvergütungen unterliegen sogar einem vollständigen Abzugsverbot, das für alle Gesellschafter gilt.
2.1 Rechtslage nach polnischem Steuerrecht
Die Einkünfte aus der sp. j. sind den Gesellschaftern unmittelbar zuzurechnen (Art. 8 EStG-PL). A ist in Polen beschränkt einkommensteuerpflichtig (Art. 3 Abs. 2a EStG-PL). Die Erwerbseinnahmen sind hinsichtlich der Einkunftsarten in unmittelbare Einkünfte aus der sp. j. und Zinsen an den A zu differenzieren.
2.1.1 Unmittelbare Einkünfte
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