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  • 04.07.2008 | Der praktische Fall

    Grenzüberschreitende Mitunternehmerschaft – Besteuerung von Outbound-Investitionen

    von RA StB Prof. Dr. Adrian Cloer und Marta Krakowiak

    Das deutsche Konzept der Mitunternehmerschaft ist durch die Umqualifikation der Sondervergütungen eine Besonderheit. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten können sich hierdurch besondere Besteuerungsprobleme ergeben, wenn der andere Staat diesem Konzept nicht folgt und das DBA keine besonderen Regelungen bereithält.  

    1. Sachverhalt

    A mit Wohnsitz in Berlin ist zu 1/3 an einer polnischen Spólka komandytowa (polnische Kommanditgesellschaft, nachfolgend s.k.) beteiligt. Diese Gesellschaft hat ihren Sitz in Warschau und produziert dort die beliebte Süßware Ptasie Mleczko (Vogelmilch). A gewährt der polnischen Gesellschaft ein Darlehen. Die s.k. erwirtschaftet Betriebseinnahmen in Höhe von 600 GE und ihr entstehen 300 GE Betriebsausgaben. Darin sind 30 GE Zinsen für A enthalten. Wie erfolgt die Besteuerung der Einkünfte des A in Polen und in Deutschland? 

     

    2. Lösungsskizze

    Es empfiehlt sich stets, mit der Prüfung des Besteuerungsrechts des Quellenstaates anzufangen, d.h. die Prüfung dort zu beginnen, wo die Einkünfte entstehen. Ferner ist grundsätzlich mit dem innerstaatlichen Recht zu beginnen, weil das DBA-Recht als Schrankenrecht einen Steueranspruch nur einschränkt, wenn eine Steuer auch erhoben werden soll. Für die Lösung des Falls sind insbesondere die BMF-Schreiben vom 24.12.99 (Betriebsstättenerlass), vom 19.3.04 (LLC-Schreiben) sowie der Entwurf zur DBA-Anwendung auf Personengesellschaften vom 10.5.07 (DBA-PersGes-E) hilfreich. 

     

    2.1 Nationales Recht des Quellenstaates (Polen)

    Nach polnischem Steuerrecht sind inländische Personengesellschaften transparent, dass heißt sie unterliegen selbst nicht der Besteuerung, sondern die jeweiligen Gesellschafter, also der A. Während Polen inländische Personengesellschaften als transparent behandelt, werden ausländische Gebilde nicht mehr – wie früher – im Rahmen eines Rechtstypenvergleiches beurteilt, sondern es erfolgt eine Rechtstypenübernahme. Mit anderen Worten, die Wertung des Sitzstaates ist maßgeblich für die polnische Behandlung. Im Verhältnis zu Deutschland ändert sich hierdurch aber nichts.