01.10.2007 | Der praktische Fall
Die Besteuerung grenzüberschreitender Aufsichtsratstätigkeit
Die angemessene Kontrolle des Vorstands durch den Aufsichtsrat ist Voraussetzung einer guten Unternehmens-Corporate-Governance. Zunehmend tritt die Rolle und Bedeutung der Kontrollorgane in die öffentliche Aufmerksamkeit. Die Unternehmenskrisen der letzten Zeit haben auch die jeweils involvierten Aufsichtsräte in das öffentliche Rampenlicht gestellt. Bei international tätigen Unternehmen werden häufig auch Aufsichtsräte aus dem Ausland berufen. Aufsichtsratsmitgliedern kann für ihre Tätigkeit eine fixe oder erfolgsabhängige Vergütung gewährt werden. Solche an die Überwachungsorgane von Körperschaften gezahlten Vergütungen sind bei diesen Betriebsausgaben, deren Abziehbarkeit allerdings auf die Hälfte beschränkt ist (§ 10 Nr. 4 KStG). Beim Aufsichtsrat selbst stellen die Vergütungen Einnahmen aus selbstständiger Arbeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG) dar. Gegenstand dieses Beitrages ist die Besteuerung der Aufsichtsratsvergütungen über die Grenze. Der grenzüberschreitende Sachverhalt besteht darin, dass eine in einem Staat ansässige Person Aufsichtsratsvergütungen von einer in einem anderen Staat ansässigen Gesellschaft erhält. Anhand von sechs Beispielsfällen wird insbesondere die Aufteilung des Besteuerungsrechts nach den DBA dargestellt.
1. Fall: US-Aufsichtsratsmitglied bei deutscher AG
1.1 Sachverhalt
Bill Smith, US-Staatsbürger wohnhaft in New York, ist Aufsichtsratsmitglied der Print AG, die ihren Sitz und Ort der Geschäftsleitung in Frankfurt hat. Für seine Aufsichtsratstätigkeit einschließlich vier Sitzungen in Frankfurt erhält Bill Smith, neben Kostenersatz, eine Vergütung von 50.000 EUR. Er übt diese Aufsichtsratstätigkeit ausschließlich in Deutschland aus. Wie ist die Aufsichtsratsvergütung an Bill Smith zu besteuern?
1.2 Lösungshinweise
Mit seinen Aufsichtsratsvergütungen erzielt Bill Smith Einnahmen aus selbstständiger Arbeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG), die nach § 49 Abs. 1 Nr. 3 EStG der deutschen beschränkten Steuerpflicht unterliegen. Die Vergütung an beschränkt steuerpflichtige Aufsichtsratsmitglieder unterliegt dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 EStG (Aufsichtsratsteuer). Der Steuerabzug beträgt nach § 50a Abs. 2 EStG 30 v.H. Trägt die beaufsichtigte Körperschaft die Aufsichtsratsteuer, erhöht sich der Steuerabzug auf 42,85 v.H. der ausgezahlten Vergütung. Die übernommene Steuer ist Teil der Aufsichtsratsvergütung und wie die Vergütung selbst nur zur Hälfte abzugsfähig (zu Einzelheiten des Einbehaltungsverfahrens vgl. OFD Magdeburg, Vfg. vom 12.11.02, FR 03, 48).
Deutschland und die USA haben ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA USA) abgeschlossen, das am 1.6.06 um ein umfangreiches Änderungsprotokoll ergänzt wurde. Die Ratifikation dieses Protokolls wird für Ende 2007 erwartet. Allerdings ergeben sich für die hier in Frage stehenden Aufsichtsratsvergütungen keine Regeländerungen, da der Wortlaut des DBA von 1989 diesbezüglich im Protokoll vom 1.6.06 unverändert beibehalten wurde.
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