01.09.2006 | Der praktische Fall
Die Einkünfteabgrenzung bei einer expandierenden Limited
Die überwiegende Zahl der Gesellschaften in England sind Private Limited Companies by Shares (Ltd.), da es sich um eine einfache und günstig zu gründende Rechtsform handelt. Ungeachtet dessen sollte der Berater bei der Betreuung seines Mandats die verschiedenen Gründungskonstellationen im Blick behalten. Zentrale Fragestellung für einen Steuervergleich ist dabei, wo die steuerliche Betriebsstätte der Limited installiert werden soll. Der folgende Musterfall stellt die ertragsteuerlichen Schwierigkeiten dar, die sich bei einer Limited ergeben, die operativ am Stammhaus und über eine Betriebsstätte in Deutschland tätig wird.
1. Sachverhalt
Der in Köln ansässige Hugo Miller hat dort erfolgreich ein Reisebüro gegründet. Auf der Suche nach der geeigneten Organisationsform war er seinerzeit durch verschiedene Zeitungsanzeigen auf die Rechtsform der englischen Ltd. gelenkt worden (Klein, PIStB 06, 197). Die Vorzüge der geringen Kapitalaufbringungsanforderungen und schnellen Gründung überzeugten ihn. Er möchte nun auch in Großbritannien aktiv werden. Da die „Travel Agency Limited“ bereits in London registriert ist, hält er die Gründung einer weiteren Gesellschaft nicht für erforderlich. Er will vielmehr über die Ltd. aktiv werden.
Fragen: Hugo Miller fragt seine Steuerberaterin Sarah Grieml, was er bei der Einkünfteermittlung in den verschiedenen Staaten zu beachten hat. Er geht insbesondere von erhöhten Marketingaufwendungen in England aus, um dort den Markteintritt zu schaffen. Weiter möchte er wissen, ob er trotz der Rechtsform der Ltd. eine Buchführung nach deutschen Grundsätzen führen oder sonstige Mitwirkungshandlungen gegenüber den deutschen Finanzbehörden vornehmen muss.
2. Lösung
Sarah erklärt Hugo Miller, dass zunächst geprüft werden muss, welchem Staat überhaupt das Besteuerungsrecht zusteht, wenn die Ltd. in Deutschland und Großbritannien operativ tätig wird. In Art. 3 Abs. 1 DBA Deutschland-Großbritannien (DBA-Großbritannien) haben die beiden Staaten festgelegt, dass Gewinne der deutschen Betriebsstätte einer britischen Gesellschaft in Deutschland besteuert werden, soweit sie der Betriebsstätte zugerechnet werden können. Dieser sind die Gewinne zuzurechnen, die sie in diesem Gebiet als unabhängiges Unternehmen mit gleicher oder ähnlicher Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen und unabhängig von dem Unternehmen, dessen Betriebsstätte sie ist, hätte erzielen können (Art. 3 Abs. 3 DBA-Großbritannien). Hugo muss damit der Betriebsstätte in Deutschland den Teil des Gewinnes der Ltd. zuordnen, den sie nach den Grundsätzen des Fremdvergleichs erwirtschaftet hätte. Der Betriebsstätte sind die Gewinne zuzurechnen, die sie erzielt hätte, wenn sie statt mit dem Hauptsitz des Unternehmens mit einem völlig fremden Unternehmen in Geschäftsbeziehungen gestanden hätte und zwar zu den Bedingungen und Preisen des freien Marktes. Dieser Maßstab entspricht dem Grundsatz des Fremdvergleichs (”arm`s length principle”).
2.1 Einkünfteermittlung
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