01.04.2005 | Der praktische Fall
Die Holding als vorgeschobene Person
Eine Aufgabe in der gestaltenden grenzüberschreitenden Steuerberatung ist die Minimierung steuerlicher Lasten. Hierzu häufig verwandte Mittel stellen das „directive-shopping“ bzw. das „treaty-shopping“ dar. Darunter versteht man die gezielte Verwendung einer Holding, um in den Genuss der Mutter-Tochter-Richtlinie (MTR) bzw. eines besseren DBA zu gelangen. Derartige „Routings“ bergen jedoch auch Risiken, was anhand eines einfachen Falles aufgezeigt werden soll. Bedeutung erlangt hierbei der im Nachgang zu dem Monaco-Urteil des BFH eingeführte § 50d Abs. 3 (zuvor § 50d Abs. 1a) EStG.
1. Sachverhalt
Baschad (B) wohnt in Damaskus (Syrien) und verfügt über ein 100-prozentiges Aktienpaket an der Germania-AG (G-AG) mit Sitz in Berlin. Mit seinem in Polen ansässigen Freund Zbigniew (Z) gründet er die Polonia-SA (P-SA) mit Sitz in Warschau und bringt seine Beteiligung an der G-AG ein. B hält 90 v.H. und Z 10 v.H. an der polnischen Gesellschaft. Die Funktion dieser Gesellschaft beschränkt sich einzig auf das Halten der Beteiligung. Im Jahr 01 schüttet die G-AG eine Dividende aus. Da die Mindestbeteiligungsdauer erst sechs Monate beträgt, führt die G-AG die volle Kapitalertragsteuer an das Finanzamt ab. Eine Beschränkung auf 5 v.H. erfolgte im Hinblick auf Art. 29 DBA Deutschland/Polen nicht. Die P-SA beantragt die Rückerstattung der vollständigen Quellensteuer (§ 50d Abs. 1 S. 2 EStG), nachdem weitere sechs Monate vergangen sind. Hat der Antrag Aussicht auf Erfolg?
2. Vorüberlegungen
Der Grund für das Zwischenschalten der P-SA liegt zunächst in der Ausnutzung der Mutter-Tochter-Richtlinie (MTR, 90/435/EWG), um somit einen steuerfreien Transfer der Dividende nach Polen sicherzustellen und sodann das DBA zwischen Polen und Syrien in Anspruch zu nehmen.
2.1 Sinn und Zweck der MTR
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