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  • 01.04.2007 | Der praktische Fall

    Die Neuregelungen des SEStEG zur Ent- und Verstrickung stiller Reserven

    von StB Prof. Dr. Dieter Endres, Frankfurt a.M.

    Zum Jahresende ist das „Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG)“ in Kraft getreten. Neben der Internationalisierung des Umwandlungssteuerrechts hat das SEStEG insbesondere auch neue Entstrickungs- und Verstrickungsgrundsätze mit sich gebracht. Durch die Entstrickungstatbestände soll die inländische Erfassung unter deutscher Besteuerungshoheit gebildeter Reserven bei grenzüberschreitenden Sachverhalten gesichert werden. Spiegelbildlich gelten bei der Verbringung von Wirtschaftsgütern ins Inland Verstrickungsregelungen, um im Ausland entstandene stille Reserven nicht der deutschen Besteuerung zu unterwerfen. 

    1. Die zehn Musterfälle

    Die folgenden Musterfälle erläutern die Wirkungsweise der Entstrickungs- und Verstrickungsnormen bei der grenzüberschreitenden Überführung und Überlassung von Wirtschaftsgütern sowie dem Weg- und Zuzug natürlicher und juristischer Personen. 

     

    1. Fall: Überführung von Umlaufvermögen in eine Auslandsbetriebsstätte

    Der inländische Einzelunternehmer A produziert in Deutschland Fertigerzeugnisse zu Herstellungskosten von 10 EUR/Stück. A überführt 10.000 Einheiten dieser Erzeugnisse in seine in Österreich belegene Betriebsstätte. Am Markt werden vergleichbare Erzeugnisse zum Preis von 18 EUR/Stück an Großhändler veräußert. In der Betriebsstätte in Österreich entstehen Vertriebskosten von 3 EUR/Stück. Die Erzeugnisse können in Österreich zum Preis von 20 EUR/Stück veräußert werden.  

     

    Lösungshinweise: § 4 Abs. 1 S. 3 EStG stellt den Ausschluss oder die Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung einer Entnahme für betriebsfremde Zwecke gleich. Diese fiktiven Entnahmen sind mit dem gemeinen Wert anzusetzen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 Hs. 2 EStG). Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Der gemeine Wert geht also von der Einzelveräußerung des Wirtschaftsgutes aus. Im Fall 1 wird der steuerliche Entstrickungsgewinn daher mit 80.000 EUR (10.000 mal 8 EUR) angesetzt.