01.11.2006 | Der praktische Fall
Die steuerliche Behandlung von Arbeitnehmernbei Entsendungen in Niedriglohnländer
Deutschland gehört zu den Ländern mit dem höchsten Lohnniveau weltweit. Bei Arbeitnehmerentsendungen ins Ausland stellt sich meist die Frage, inwieweit das Gehalt des Arbeitnehmers im In- oder Ausland zu versteuern ist und in welchem Staat die Lohnsteuer einzubehalten ist. Dieser Musterfall soll Lösungsansätze für diese Probleme aufzeigen.
1. Sachverhalt
Die A-GmbH mit Sitz in München hat Teile ihres Serviceteams nach Riga (Lettland) verlegt. Zu diesem Zweck wurde dort die B-SIA (entspricht einer deutschen GmbH) gegründet. X ist Leiter des Serviceteams in München und bezieht ein Jahresgehalt von 120.000 EUR. Zum Aufbau der B-SIA soll er vom 1.1.07 bis zum 31.12.07 nach Riga entsandt werden. Sein Arbeitsverhältnis mit der A-GmbH soll für diesen Zeitraum ruhend gestellt werden. Gleichzeitig wird ein Arbeitsvertrag mit der B-SIA geschlossen, in welchem eine Vergütung von 40.000 EUR vereinbart wird. Die vereinbarte Vergütung entspricht der ortsüblichen Vergütung für einen Arbeitnehmer mit gleicher oder ähnlicher Qualifikation in Lettland und wird dem X auf ein in Lettland eröffnetes Konto überwiesen. Zur Vermeidung finanzieller Nachteile sollen X trotz des ruhenden Arbeitsverhältnisses 80.000 EUR auf sein deutsches Konto weitergezahlt werden.
X ist verheiratet. Seine Ehefrau verbleibt weiterhin in der gemeinsamen Münchener Wohnung. Für das Jahr seines Auslandsaufenthaltes mietet sich X ein Appartement in Riga an und verbleibt den Großteil des Jahres 2007 in Lettland. Aufgrund der günstigen Flugpreise will er so oft wie möglich seine Frau in München besuchen. Noch im November 2006 bittet er seinen Berater, ihn über die steuerlichen Folgen seines Vorhabens aufzuklären.
2. Lösungshinweise
2.1 Besteuerung der in Lettland bezogenen 40.000 EUR
X wird durch seinen zwölfmonatigen Aufenthalt in Lettland und seiner dort angemieteten Wohnung in Lettland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Da er seine Münchener Wohnung beibehält, in der auch seine Ehefrau verbleibt, bleibt er zudem in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 EStG). Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung ist auf das DBA zwischen Deutschland und Lettland abzustellen. Nach Art. 15 Abs. 1 DBA-Lettland kann der Ansässigkeitsstaat die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit besteuern, es sei denn, das Einkommen wird im Tätigkeitsstaat erzielt. Welcher Staat nun Ansässigkeitsstaat ist, kann in diesem Falle insofern offen bleiben, da X die 40.000 EUR in Lettland erzielt. Damit steht Lettland als Tätigkeitsstaat das alleinige Besteuerungsrecht zu.
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