12.04.2010 | Der praktische Fall
Neues bei Sondervergütungen
von Prof. Dr. Adrian Cloer und Univ.-Prof. Dr. Stephan Kudert
Seit dem 1.1.09 besteht mit § 50d Abs. 10 S. 1 EStG eine ausdrückliche Regelung zur Auslegung von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) im Hinblick auf Sondervergütungen von Mitunternehmerschaften i.S. von § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 2. HS und Nr. 3 2. HS EStG, sofern das anzuwendende DBA keine ausdrückliche Regelung enthält: Sondervergütungen sind danach ausschließlich als Unternehmensgewinne zu qualifizieren. Über die Zuordnung zum Stammhaus bzw. der Betriebsstätte schweigt sich der Gesetzgeber allerdings aus. Die Auswirkungen für den Inbound- und Outboundfall werden am Beispiel von Gesellschafterdarlehen aufgezeigt.
1. Der Outboundfall
A mit Wohnsitz in Berlin gewährt einer polnischen gewerblich tätigen Personengesellschaft, an der er beteiligt ist, ein Darlehen (vgl. Cloer/Krakowiak, PIStB 08, 183 ff. sowie Cloer, PIStB 05, 32 ff.).
Nach deutschem Recht handelt es sich bei solchen Sondervergütungen um Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.S. von § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 2. HS EStG. DBA-rechtlich sind diese bei abkommensautonomer Auslegung als Zinseinkünfte i.S. von Art. 11 Abs. 4 DBA D/PL zu qualifizieren. Diese abkommensrechtliche Würdigung wird seit dem 1.1.09 durch § 50d Abs. 10 EStG - der sowohl für Inbound- als auch für Outboundfälle anwendbar ist - überlagert. Da dem deutsch-polnischen DBA das Konzept der Sondervergütungen fremd ist, sind die Voraussetzungen des § 50d Abs. 10 S. 1 EStG hier erfüllt. Es liegen nunmehr „ausschließlich“ Unternehmenseinkünfte i. S. von Art. 7 DBA vor.
Entscheidend ist dann gemäß Art. 7 Abs. 1 DBA-PL, ob die den Zinsen zugrunde liegende Forderung dem (deutschen) Stammhaus oder der (polnischen) Betriebsstätte (also der Personengesellschaft) zuzuordnen ist. Hier trennen sich die Wege des BFH und der Finanzverwaltung:
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