08.08.2008 | Der praktische Fall
Grenzüberschreitende Mitunternehmerschaft – Der Inbound-Fall
Im Anschluss an den in der letzten Ausgabe vorgestellten Outbound-Fall von Mitunternehmerschaften mit Sondervergütungen soll nachfolgend der spiegelverkehrte Fall, d.h. die Inbound-Investition, vorgestellt werden. Hierbei ist insbesondere auf das aktuelle BFH-Urteil vom 17.10.07 (I R 5/06, Abruf-Nr. 080954) einzugehen, das die bisherige Rechtsprechung konsequent fortführt und die Finanzverwaltung in eine schwierige Situation bringt.
1. Sachverhalt
M mit Wohnsitz in Breslau ist zu einem Drittel an einer deutschen KG beteiligt. Diese Gesellschaft hat ihren Sitz in Berlin und produziert für den deutschen Markt einen Karotten-Bananen-Apfelsaft. Weiterhin gewährt M der deutschen Gesellschaft ein Darlehen. Die KG erwirtschaftet Betriebseinnahmen in Höhe von 600 GE und ihr entstehen 300 GE Betriebsausgaben. Darin sind 30 GE Zinsen für M enthalten. Wie erfolgt die Besteuerung der Einkünfte des M in Polen und in Deutschland?
2. Lösungsskizze
Für die Lösung des Falls sind insbesondere der Betriebsstättenerlass (BSt-Erlass, BMF 24.12.99, BStBl I, 1076) sowie der Entwurf eines BMF-Schreibens zur Anwendung der DBA auf Personengesellschaften (BMF 10.5.07, IV B 4 - S 1300/07/0006) von Bedeutung.
2.1. Nationales Recht des Quellenstaates (Deutschland)
M ist in Deutschland beschränkt steuerpflichtig. Von der KG bezieht er sowohl inländische gewerbliche Einkünfte aus der produzierenden Tätigkeit als auch Sondervergütungen in Form von Zinsen (§ 49 Abs. 1 Nr. 2i.V. mit § 2 Abs. 1 Nr. 2i.V. mit § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Die KG vermittelt dem M eine Betriebsstätte (§ 12 S. 2 Nr. 4 AO) in Deutschland (BSt-Erlass, Tz. 1.1.5.1).
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