Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 11.01.2011 | Der praktische Fall

    Konzeptionsmängel der Hinzurechnungsbesteuerung bei Immobilieneinkünften

    von WP StB Prof. Dr. jur. Gerhard Kraft, Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg und StB Dipl.-Kfm. Sebastian Schmidt, Dortmund

    Die deutsche Hinzurechnungsbesteuerung i.S.d. §§ 7 ff. AStG wurde ursprünglich konzipiert, um der (missbräuchlichen) Zwischenschaltung von ausländischen Kapitalgesellschaften zu begegnen. Durch das Absenken des Körperschaftsteuersatzes auf 15 % im Rahmen der Unternehmensteuerreform 2008 einerseits und das gleichzeitige Festhalten an der Niedrigsteuergrenze von 25 % andererseits tauchen jedoch Fallkonstellationen auf, die - obwohl im Rahmen des deutschen Ertragsteuerrechts solide erfasst - für Zwecke der Hinzurechnungsbesteuerung als missbräuchlich eingestuft werden. Wie der folgende Fall zeigt, kann die Hinzurechnungsbesteuerung insbesondere bei Immobilienerwerben über ausländische Immobiliengesellschaften ausgelöst werden.  

    1. Sachverhalt

    Der Unternehmensgegenstand der A-GmbH mit Sitz und Geschäftsleitung in Berlin besteht in der Produktion und dem Vertrieb von Verpackungsmaterial. Mit der hierdurch gewonnenen überschüssigen Liquidität plant die A-GmbH den Erwerb mehrerer in Potsdam und Berlin belegener Immobilien. Vermietungseinkünfte auf Ebene der A-GmbH unterliegen jedoch einem Gesamtsteuersatz von 30,18 % (der gewerbesteuerliche Hebesatz in Berlin beträgt derzeit 410 %). Aufgrund ihres Tätigkeitsspektrums kann die A-GmbH die Kürzungsvorschrift des § 9 Nr. 1 GewStG nicht beanspruchen. Zur Vermeidung der GewSt sollen die Immobilien daher nicht direkt von der A-GmbH erworben werden, sondern über eine schweizerische Immobiliengesellschaft, die CH-GmbH, mit Sitz und Geschäftsleitung in Zug.  

     

    Die A-GmbH erwartet für das Jahr 2010 Einkünfte der CH-GmbH von 600.000 EUR. Der nach deutschen Gewinnermittlungsvorschriften ermittelte Betrag soll auf Ebene der CH-GmbH (Wirtschaftsjahr = Kalenderjahr) thesauriert werden, um weitere Immobilieninvestitionen in Deutschland und im Ausland zu realisieren.  

     

    Wird für den vereinfachten Sachverhalt davon ausgegangen, dass die schweizerischen Gewinnermittlungsvorschriften den deutschen Gewinnermittlungsvorschriften entsprechen, stellt sich die Frage nach der Auswirkung auf das zu versteuernde Einkommen der A-GmbH.  

    2. Lösungshinweise